IV. Schwedischer Entwurf. 251 oder unterläßt das Erscheinen und Verhandeln vor dem Vergleichs beamten an Ort und Zeit, die von diesem bestimmt werden; auch darf nicht bezüglich des Inhalts des Vertrags eine solche Maßnahme verhängt werden, um einem anderen beizuspringen in Fällen, wo diesem verboten ist, selbst die Maßnahme zu ergreifen. Bei Arbeitseinstellungen, die nicht im Widerspruch zn obigen Bestimmungen stehen, sind jedoch Arbeitgeber und Arbeiter verpflichtet, die vertragsmäßige oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten: Arbeits verträge, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, dürfen durch Arbeitseinstellungen nicht gestört werden. Ist aus Anlaß eines Konfliktes zwischen Arbeitgebern und Arbeitern, die nicht durch Kollektivverträge an der Ergreifung obiger Maßnahmen gehindert sind, eine solche Maßnahme von der einen Seite ergriffen worden, um einer der Parteien beizuspringen, so kann die Maßnahme unbehindert durch die obigen Bestimmungen auch zu dem Zwecke aufrechterhalten werden, um eine Bestimmung, um die sich der ursprüngliche Konflikt handelt, für einen nach Ablauf des alten Vertrags abzuschließenden neuen Vertrag zur Anerkennung zu bringen. § 9. In Kollektivverträgen darf die Zugehörigkeit von Arbeit gebern und Arbeitern zu Vereinen nach § 1 nicht verboten werden, auch darf nicht Arbeitgebern und Arbeitern die Verpflichtung auf erlegt werden, ausschließlich oder vorzugsweise Arbeitsverträge mit Mitgliedern solcher Vereine abzuschließen. Entgegenstehende Verein barungen sind ungiltig. Unbehindert durch diese Bestimmung kann in Kollektivverträgen Vorarbeitern die Mitgliedschaft in Vereinen untersagt werden, in denen auch andere Personen Mitglied werden können. Verstößt ein Arbeitgeber oder Arbeiter gegen Bestimmungen in Kollektivverträgen oder Vorschriften in ß 8 oder unterläßt ein Verein, vertraglich übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, so tritt die Schadensersatzpflicht in voller Höhe ein. Ist der Schaden von mehreren Arbeitgebern oder Arbeitern verursacht worden, ist die Ersatzpflicht aus sie nach sachlicher Prüfung zu verteilen. Hat ein im § 1 genannter Verein bei einer Maßnahme nach § 8 mitgewirkt und steht die Maßnahme in Widerspruch zum letzt genannten Paragraphen oder zur Bestimmung im Kollektivvertrag, ist auch der Verein für den Schaden verantwortlich. Dasselbe gilt, wenn ein Verein Unterstützung bei Arbeitseinstellungen gewährt hat, die entgegen den Bestimmungen des § 8 oder der bestehenden Ver träge vorgenommen wurden. Im letzteren Falle kann jedoch, wo auf