V. Ungarischer Entwurf. 258 desgleichen den bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits verhältnisses abgeschlossenen Verträgen sind die Folgen der Nicht einhaltung vom Vertrage oder von den Vorschriften festzustellen. § 706. Die Parteien haben den durch die Arbeitgeber- und Arbeitervereine bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits verhältnisses abgeschlossenen Vertrag (§ 705) bei sonstiger Ungültig keit schriftlich abzufassen, mit regelrechter Unterschrift zu versehen und je ein Exemplar oder je eine beglaubigte Abschrift innerhalb 8 Tagen, von ihrer Unterfertigung gerechnet, bei dem für den Ort der Abschließung zuständigen Gewerbe- bzw. Kaufmannsgerichte, ferner bei den für die Vertragsparteien, bzw. für den diesen angehörenden Vertragsgenossen zuständigen Gewerbeinspektoraten zu hinterlegen. — Die Gewerbegerichte und Gewerbeinspektorate find verpflichtet, die Einsichtnahme in das bei ihnen hinterlegte Exemplar des Vertrags während der Amtsstunden jedermann zu gestatten und auf das An suchen des Gesuchstellers hin hierüber eine Abschrift auszufolgen. Die Höhe der für die Abschrift berechenbaren Kosten wird vom Handelsminister im Verordnungswege festgesetzt. Z 707. In dem Vertrage ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags mit der Bezeichnung des Jahres, Monates und Tages genau festzustellen. Haben die Parteien versäumt, dies anders fest zustellen, so tritt der Vertrag mit der Eintragung der letzten notwendigen Unterschrift in Kraft. § 708. Der Vertrag kann nur für eine bestimmte Zeit ab geschlossen werden. Haben die Parteien die Dauer der Giltigkeit des Vertrags nicht festgestellt, so ist der Vertrag so zu betrachten, wie wenn er für drei Jahre abgeschlossen worden wäre. ^ 709. Der Vertrag bleibt auch nach der bedungenen bzw. gesetzmäßigen Zeitdauer so lange in Kraft, als er durch eine der Parteien nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist für beide Parteien gleich festzustellen und deren kürzeste Zeitdauer beläuft sich auf dreißig Tage. — Wenn die Kündigungsfrist für zwei Parteien nicht gleichermaßen festgestellt worden ist, können beide Parteien sich der kürzeren Kündigungsfrist bedienen; insofern aber diese vertrags mäßig nicht festgestellt wurde, beträgt die Kündigungsfrist dreißig Tage. Mangels einer anderen Bedingung kann die Giltigkeit des Vertrags auf Grund der in den Geschäftskonjunkturen oder in dem Produktionsverfahren eingetretenen Veränderung auch vor dem Ab lauf der bedungenen bzw. der gesetzmäßigen Zeitdauer wann immer aufgelöst werden. Mangels einer anderen Bedingung beträgt die Kündigungsfrist in einem solchen Falle dreißig Tage.