254 Anlagen. § 711. Die vertragschließenden Vereine können den Vertrag nur mit einem Beschlusse der Generalversammlung und nur in dem Falle kündigen, wenn an der Generalversammlung zumindest die Hülste der Mitglieder der Generalversammlung anwesend ist und mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder im Wege einer ge heimen Abstimmung die Kündigung beschließt. — Die Kündigung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig ist diese bei sonstiger Ungiltigkeit der Kündigung mit Berufung auf den Zeit punkt der Hinterlegung des Vertrags bei dem Präsidenten jenes Gewerbe- bzw. Kausmannsgerichts und bei jenem Gewerbeinspektor (jenen Gewerbeinspektoraten) anzumelden, bei welchen der Vertrag im Sinne des § 706 hinterlegt worden ist. § 712. Außer jenen Personen, die zur Zeit der Abschließung des Vertrags Mitglieder des den Vertrag im eigenen oder im Namen seiner Mitglieder abschließenden Vereins waren, sind auf Grund des Vertrags auch solche Personen berechtigt und verpflichtet, die sich, sei es als Arbeitgeber, sei es als Angestellte, demselben nachträglich angeschlossen haben. — Bei Ausschluß des Gegenbeweises ist der Rechtsnachfolger des Arbeitgebers als dem Vertrage beigetreten zu betrachten und fällt unter dessen Kraft, und zwar so bei Übertragung und Einschmelzung, wie auch bei Vermietung oder Konkursanmeldung des Geschäfts; ebenso ein in einen solchen Betrieb oder eine solche Unternehmung eintretender Angestellter und dem letzteren gegenüber ein an der Spitze eines solchen Betriebes oder einer solchen Unter nehmung stehender Arbeitgeber, in welchem zumindest die Hälfte der im gleichartigen Arbeitsfache beschäftigten Angestellten einerseits und den Arbeitgeber andrerseits ein hinsichtlich der allgemeinen Arbeits bedingungen abgeschlossener Vertrag gegenseitig bindet; endlich die in einen solchen Verein eintretende Person, welche den Vertrag im eigenen oder im Namen seiner Mitglieder abgeschlossen oder sich demselben angeschlossen hat. Z 713. Wenn die Verfügungen des hinsichtlich der allgemeinen Arbeitsbedingungen abgeschlossenen Vertrags mit dem Arbeitsvertrage, welcher von den durch den Vertrag gegenseitig verpflichteten Personen abgeschlossen worden ist, oder mit dem Inhalte der in einem unter seine Geltung gehörenden Betriebe auch für die unter seine Kraft fallenden Personen festgestellten Arbeitsordnung in Widerspruch stehen, so sind mit Ausschließung jeder anderen Vereinbarung in bezug aus die Rechte und Pflichten beider Parteien die Verfügungen des hin sichtlich der allgemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrags maßgebend. — Solche Verfügungen des Arbeitsvertrags