Y. Ungarischer Entwurf. 255 oder der Arbeitsordnung, nach welchen der Arbeitslohn in einem höheren Betrage, die Arbeitsdauer aber in einer kürzeren Zeitdauer festgestellt werden als nach dem hinsichtlich der allgemeinen Be dingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrage, sind auch den Ver fügungen des letzteren gegenüber giltig. § 714. Wird der hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossene Vertrag durch die eine Partei oder einen zu der einen Partei gehörenden Vertragsgenossen oder irgend eine der selben sich nachträglich anschließende Person gebrochen, so steht der anderen Partei das Recht zu, die Vollziehung des Vertrags und die Vergütung des durch die Versäumnis der Leistung entstehenden Schadens zu fordern, oder bei Forderung eines Schadensersatzes von dem Ver trage zurückzutreten. 8 715. Wird eine solche Verfügung des hinsichtlich der all gemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrags verletzt, welche zum Bestandteile des zwischen dem Arbeitgeber und seinem Angestellten bestehenden individuellen Arbeitsverhältnisses wurde, so kann die Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des infolge der Versäumnis der Erfüllung entstandenen Schadens die in dem indivi duellen Arbeitsverhältnisse benachteiligte Person, oder aus Grund deren Ermächtigung der Verein selbst fordern; ist aber eine solche Verpflichtung verletzt worden, welche, ohne Bestandteil des zwischen dem Arbeitgeber und dessen Angestellten bestehenden individuellen Arbeitsverhältnisses zu sein, zum Wohle der Gesamtheit der zur anderen Partei gehörenden Personen bedungen wurde, so kann die Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des aus der Versäumnis der Erfüllung entstandenen Schadens nur der Verein selbst fordern, desgleichen kann vom Rücktrittsrechte in jedem Falle nur der Verein Gebrauch machen. — Das Rücktrittsrecht kann dem rechtsverletzenden Vereinsmitgliede gegenüber überhaupt nicht, dem Vereine gegenüber auch nur in dem Falle geltend gemacht werden, wenn letzterer den im Falle eines Vertragsbruches seiner Mitglieder ihn selbst belastenden oder unabhängig von den Verpflichtungen seiner Mitglieder über nommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. — Der Verein hastet solidarisch für die seinen Mitgliedern gegenüber auf Grund des durch ihn abgeschlossenen Vertrags gestellten Geldsorderungen. — Durch den Umstand, daß der Verein vom Vertrage Abstand nimmt, wird der Schadensersatzanspruch, welcher von der im individuellen Arbeits- verbältnisse stehenden Person der rechtsverletzenden Person gegenüber- geltend gemacht wird, nicht berührt. — Das Rücktrittsrecht des Vereins erlischt, wenn die rechtsverletzende Person die aus das