256 Anlagen. individuelle Arbeitsverhältnis gegründete Forderung der in ihrem Rechte benachteiligten Person, wenn auch verspätet, erfüllt und den aus der säumigen Erfüllung entstandenen Schaden vergütet hat. — Für die Beschießung, Durchführung, Mitteilung und Anmeldung der Geltendmachung von Rechten, welche im Sinne dieses Paragraphen dem Vereine zustehen, sind die Verfügungen des § 711 entsprechend anzuwenden. § 716. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, welche zwischen dem den Vertrag im eigenen oder im Namen seiner Mitglieder ab schließenden bzw. diesem sich anschließenden Vereine und zwischen den Mitgliedern des Vereins einander gegenüber bestehen, sind innerhalb der Schranken des Gesetzes die hieraus bezüglichen Anordnungen der Vereinsstatuten maßgebend. § 717. Die Parteien können im Vertrage bezüglich dessen übereinkommen, daß die Erledigung der zwischen ihnen bzw. den einzelnen Vertragsgenossen aus dem Vertrag entstehenden Rechts streitigkeiten statt des in diesem Gesetze organisierten Gewerbe- bzw. Kausmannsgerichts dem im Sinne der bürgerlichen Prozeßordnung errichteten und laut deren Vorschriften vorgehenden Schiedsgerichte übertragen werden soll. VI. Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiter bundes zu einem Bundesgesetz, betr. den Arbeiter- schutz in industriellen Betrieben. ) Art. 14. Der das Dienstverhältnis begründende Dienstvertrag bedarf zur Giltigkeit insoweit der Schriftlichkeit, als sein Inhalt von nachgiebigem Bundesrecht abweicht und dieses nicht formlose Abweichung zuläßt. Die Schrift muß in zwei Exemplaren ausgefertigt und von den Vertragschließenden unterschrieben sein. Jedem Vertragschließenden ist ein Exemplar einzuhändigen. Das Bedürfnis der Schriftlichkeit wird auch dadurch gedeckt, daß die Abweichung in einer Arbeitsordnung oder einem Tarif verträge vorgesehen ist, nach denen sich der gegebene Dienstvertrag richtet. Art. 28. Ein Tarifvertrag bestimmt den Inhalt nach seinem Abschluß eingegangener Dienstverträge, wenn er in der vorgeschriebenen *) Sinzheimee, Korporativer Arbeitsnormenvertrag II S. 323.