VI. Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiterbundes usw. 257 Form (Art. 29) und mit dem vorgeschriebenen Inhalt (Art. 31) abgeschlossen wurde und wenn er für den Unternehmer verbindlich ist. Art. 29. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden. Er muß das Datum des Abschlusses und die Unterschriften der Ab schließenden tragen und, wenn er vor einem Einigungsamte oder einer anderen Mittelsperson abgeschlossen wurde, auch die Unterschrift des Vermittlers. Den Kantonsregierungen, Arbeiterschutzinspektoraten und Ge werbegerichten, die seinem örtlichen Geltungsbereiche angehören, ist alsbald je ein Exemplar des Tarifvertrags zuzusenden. Es wird von den Empfängern aufbewahrt und registriert. Seine Einsicht steht jedermann kostenlos frei. Art. 30. Die Kantonsregierungen haben alsbald nach Empfang des Exemplars (Art. 29) den Abschluß des Tarifvertrags und die Namen der Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, durch geeignete Zeitungen bekannt zu machen. Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, haben ihn gleich einer Arbeitsordnung in der Betriebsstätte anzubringen (Art. 22) und dem Arbeiter bei Eingehung des Dienstvertrags ein Exemplar zu eigen einzuhändigen. Art. 31. Der Tarifvertrag ist ungiltig, sofern sein Inhalt von zwingenden Gesetzen oder von den guten Sitten abweicht. Der Tarifvertrag muß Bestimmungen über die Größe des Lohnes enthalten. Er muß den Anfang und das Ende, sowie den örtlichen Bereich seiner Geltung angeben. Er muß ein Tarifamt einsetzen, das sich mit der Auslegung, mit der Überwachung des Vollzugs, mit der Ausbreitung der Verbindlichkeit und mit der Vorbereitung einer Änderung oder Erneuerung des Tarifvertrags zu befassen hat. Das Tarifamt hat, wenn es zu keinem Beschlusse gelangt, die Vermittlung des Einigungsamtes und in dessen Ermangelung die einer Kantonsregierung nachzusuchen, die den Abschluß des Tarif vertrags bekannt gernacht hat (Art. 30). Art. 32. Tie den Dienstvertrag angehenden Bestimmungen eines Tarifvertrags gehören mit Abschluß des Dienstvertrags zu dessen Inhalt, und über ihre Anwendung entscheidet der Richter. Von einem Tarifverträge abweichende Bestimmungen eines Dienstvertrags sind ungiltig, wenn der Dienstvertrag von einein Unternehmer eingegangen wird, für welchen der Tarifvertrag ver bindlich ist. Art. 33. Ein Tarifvertrag ist für den Unternehmer verbindlich, der ihn abgeschlossen hat oder dem abgeschlossenen beigetreten ist. Sinzheimsr, Ein Arbeitstarifgssetz. 17