VII. Entwurf Rosenthal. 259 tarifverträge und diejenigen Bestimmungen der anderen Tarifverträge entzogen, über deren Geheimhaltung sich die Vertragsparteien ver ständigt haben. Die geheimzuhaltenden Bestimmungen eines Tarifvertrags find in einem Anhang zu diesem gesondert zu verzeichnen. Der Tarifvertrag ist in die Arbeitsordnung aufzunehmen. In den Arbeitsräumen von am Tarifvertrag beteiligten Arbeitgebern, von denen Arbeitsordnungen nicht erlassen sind, soll der Tarifvertrag wie eine Arbeitsordnung innerhalb 8 Tagen nach der Niederlegung ausgehängt und jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung eingehändigt werden. Der Arbeitgeber, der den Aushang und die Aushändigung unter läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Un vermögenssalle mit Hast bestraft. § 4. Der Tarifvertrag soll die Berufszweige und das räum liche Gebiet, für das er gelten soll, bezeichnen. Er ist für eine genau zu bestimmende Frist von höchstens 5 Jahren giltig. Er tritt, falls nicht ein anderer Termin des Inkrafttretens vereinbart ist, am ersten des nach dem Abschluß be ginnenden Monats in Kraft. Ist der Tarifvertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Kün digungsfrist, oder, falls eine solche nicht vereinbart ist, nicht wenigstens 3 Monate vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt worden, so gilt er als stillschweigend für je ein Jahr verlängert. § 5. Der Tarifvertrag findet Anwendung auf diejenigen Arbeit geber und Arbeiter, die ihn abgeschlossen haben, sowie auf diejenigen Arbeitgeber und Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mit glieder eines Berufsvereins sind, der an dem Tarifvertrag beteiligt ist, wenn sie nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Abschluß des Tarif vertrags dem Berussverein ihren Austritt schriftlich erklärt haben. Ein später ausscheidendes Mitglied bleibt für die ganze Dauer des Tarifvertrags an diesen gebunden. Ferner sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach dem Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung an die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten sind. Diejenigen, die später Berufsvereinen beitreten, unterwerfen sich durch diesen Beitritt den Bestimmungen des Tarifvertrags. § 6. Jedem an einem Tarifvertrag Beteiligten (natürliche Person, Berufsverein) steht ein Anspruch aus Einhaltung der Vertrags bestimmungen und im Falle ihrer Verletzung auf Ersatz des ent standenen Schadens zu. Der Berufsverein kann Ansprüche aus dem