260 Anlagen. Tarifvertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit deren Zustimmung geltend machen. Der Anspruch kann sowohl gegen Be teiligte der eigenen wie gegen Beteiligte der anderen Vertragsseite geltend gemacht werden. Ein Berufsverein ist dem Anspruch auch dann unterworfen, wenn der Tarifvertragsbruch nur von einzelnen seiner Mitglieder begangen worden ist. Eine gleiche Haftung tritt beim Verfall von Vertragsstrafen ein. § 7. Bei Auflösung eines an einem Tarifverträge beteiligten Berussvereins hastet dessen Vermögen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Auflösung für alle aus dem Tarifvertrag erwachsenen Ansprüche. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder des aufgelösten Berussvereins aus einem Tarifvertrag werden durch die Auflösung nicht berührt. § 8. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten unmittelbar als Bestandteil eines Arbeitsvertrags, der zwischen Arbeitgebern und Arbeitern abgeschlossen wird, die an dem Tarifvertrag beteiligt sind. Jede dem Inhalt des Tarifvertrags widersprechende Bestimmung eines solchen Arbeitsvertrags und einer Arbeitsordnung ist unverbind lich und wird durch die entsprechende Bestimmung des Tarifvertrags ersetzt. § 9. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten außer für die an ihm Beteiligten auch für alle innerhalb seines örtlichen und gewerblichen Geltungsbereichs abgeschlossenen Arbeitsverträge, sofern in diesen nicht ausdrücklich andere Arbeitsbedingungen vereinbart sind. Sind mehrere Tarifverträge für dasselbe Gewerbe in dem ört lichen Geltungsbereich abgeschlossen, so gilt diese Vorschrift nur be züglich der in allen Tarifverträgen übereinstimmend festgestellten Arbeitsbedingungen. Hat ein ain Tarifvertrag Beteiligter mit einem nicht am Tarif vertrag Beteiligten andere Arbeitsbedingungen vereinbart, so ist er den anderen am Tarifvertrag Beteiligten schadensersatzpflichtig. § 10. Ein nicht rechtsfähiger Berufsverein hat die Stellung eines rechtsfähigen Vereins bezüglich aller Ansprüche aus einem Tarifvertrag. 8 11. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung des Tarifvertrags und über alle Ansprüche aus einem solchen steht unter Ausschließung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte einem Tarisamt zu. Die Zusammensetzung des Tarifamts bestimmt der Tarifvertrag.