VIII. Entwurf Schmidt. 263 Arbeiter sind durch die im Bezirk erscheinenden Blätter über Tag und Ort der Abstimmung in Kenntnis zu setzen. Die Abstimmung ist aus einen Sonntag festzusetzen. Die näheren Vorschriften über den Abstimmungsmodus erläßt das Gewerbeamt. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der an der Ab stimmung Teilnehmenden; ausgeschlossen von der Teilnahme an der Abstimmung sind die Lehrlinge. Für rechtsverbindliche Anerkennung des Tarifs ist die Zustimmung beider Teile notwendig. § 119 e. Geht der Antrag aus Einführung eines Tarifvertrags von den Berufsorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeiter aus. so hat das Gewerbeamt festzustellen, ob die Zahl der der Organisation Angehörigen die Hälfte der im Berufe Tätigen übersteigt. Ist dies der Fall und ist aus der Abstimmung in der Berufsorganisation zu entnehmen, daß nur eine ganz unerhebliche Minderheit dem Tarif entgegensteht, so bedarf es nicht der Abstimmung. In diesem Fall ersetzt die Zustimmung der Berufsorganisation die in § 1196 vor gesehene Abstimmung. § 119 f. Haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu der Ein führung des Tarifvertrags gegeben, so bestimmt das Gewerbeamt. sofern nicht im Tarif selbst darüber Bestimmungen getroffen sind, den Zeitpunkt, von wann ab der Tarif rechtsverbindlich für Arbeit geber und Arbeitnehmer wird. Die Aufstellung des Tarifs ist Gegenstand freier Vereinbarung, jedoch ist eine nicht über 5 Jahre hinausgehende Vertragsdauer innezuhalten. Anträge auf allgemeine Einführung eines Tarifs können, wenn sie abgelehnt wurden, nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden, es bedarf dazu des schriftlichen Antrages von mindestens einenr Viertel der Berussangehörigen der Gruppe, die den Antrag stellt. § 119 g. Tarife, die sich über das Reich erstrecken sollen, finden ohne Zustimmung auch in den Landesteilen oder Gewerbeamtsbezirken rechtsverbindliche Einführung, wenn drei Viertel aller im Berufe tätigen Arbeiter zu den tariflichen Bedingungen arbeiten. Die hierfür nötigen Anordnungen erläßt das Reichsarbeitsamt auf Antrag der beteiligten Berufsorganisationen. Die Lokalzuschläge zu den Grundposttionen des Tarifs werden vom Reichsarbeitsamt nach schriftlicher Berichterstattung der beteiligten Berufsorganisationen unter Berücksichtigung der im Tarif beobachteten Grundsätze sowie der örtlichen Verhältnisse < Wohnungsmieten. Lebens mittelpreise) festgesetzt.