264 Anlagen. § 119 h. Beschwerden über unrichtige Abstimmung und den Abstimmungsmodus entscheidet das Reichsarbeitsamt endgiltig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb 14 Tagen von dem Vorstand einer Berufsorganisation eingelegt werden. Be schwerden einzelner Beteiligter bleiben unberücksichtigt. IX. Entwurf Sulzer-Lotmar. lAusgearbeitet im Auftrag des Zentralkomitees des schweizerischen Grütlivereins). r ) I. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Gewerbeinhabern und Arbeitern, mögen sie sich auf die Löhnung oder auf Arbeits bedingungen anderer Art oder überhaupt aus die Interessen der beiden Gruppen der Gewerbeinhaber und Arbeiter beziehen, können durch Vertrag eines Verbandes von Arbeitern, der auf Gemeinsam keit der Werkstätte (Fabrik) oder des Berufes beruht, mit einem oder mehreren Gewerbeinhabern oder mit einem Verbände solcher geregelt werden. Ebenso können auch Verbände von Arbeitern ver schiedener Werkstätten oder Berufsarten behufs Wahrung gemeinsamer Interessen einen derartigen kollektiven Vertrag mit den betreffenden Gewerbeinhabern oder deren Verbänden abschließen. II. Der kollektive Arbeitsvertrag (Tarifvertrag) bedarf zu seiner Giltigkeit: 1. Der schriftlichen Form. 2. Ter Registrierung bei dem Gewerbegericht oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetz gebung bestimmten Behörde und der Publikation der Tatsache des Abschlusses ohne Inhaltsangabe im schweizerischen Handelsamtsblatt, unter Verweisung auf die Amtsstelle, bei der die Registrierung statt gefunden hat. 3. Sofern auf seiten der Gewerbeinhaber nicht bloß Einzelpersonen, sondern Verbände sich beteiligen, der Festsetzung eines ihrem Wirkungskreis entsprechenden Ortsbereiches, für welchen der kollektive Arbeitsvertrag Geltung haben soll. 4. Der Angabe einer Zeitdauer, für welche der kollektive Arbeitsvertrag gelten soll, bzw. einer Kündigungsfrist. III. Jeder kollektive Arbeitsvertrag ist an den Arbeitsstätten, für welche er Geltung besitzt, entweder in die Arbeitsordnungen auf zunehmen oder separat an leicht sichtbarer Stelle in leserlicher Schrift anzuschlagen. Außerdem ist jedermann berechtigt, von demselben bei der Behörde, bei der die Registrierung stattgefunden hat, kostenlos Einsicht zu nehmen. r ) SozPr. XI S. 349 ff.