IX. Entwurf Sulzer-Loimar. 205 IV. Durch den kollektiven Arbeitsvertrag werden verpflichtet: 1. Die Vertragsparteien. 2. Alle einzelnen Gewerbeinhaber und Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mitglieder der dabei beteiligten Verbände sind. Doch können sie sich dieser Verpflichtung dadurch entziehen, daß sie binnen 14 Tagen nach der Publikation im Handelsamtsblatt durch schriftliche Mitteilung an den Verband, dem ste angehören, sowie an einen Vertreter der Gegenkontrahenten den Vertrag ablehnen und gleichzeitig aus dem Verbände austreten. Hierzu sind sie nicht mehr befugt, wenn sie vorher ausdrücklich oder mithandelnd ihre Zustimmung erklärt haben. Will der Verband mit Rücksicht hierauf eine Ablehnung nicht anerkennen, so hat er binnen 14 Tagen den Entscheid des zuständigen Richters oder Schieds richters anzurufen. 3. Gewerbeinhaber und Arbeiter, die den vertrag schließenden Verbänden nach dem Vertragsabschluß beitreten, von dem Zeitpunkt ihres Beitritts an. 4. Wenn die vertragschließenden Ge werbeinhaber Verbände bilden, deren Eigenschaft als organisierte Verbände durch Eintragung ins Handelsregister oder durch öffentlich- rechtliche Ordnung und Anerkennung feststeht, auch Gewerbeinhaber, die diesen Verbänden nicht angehören, aber deren Arbeitsstätten innerhalb des vertraglich festgestellten örtlichen Geltungsbereichs liegen, sobald sie Arbeiter beschäftigen oder einstellen, deren Arbeits bedingungen oder sonstige Interessen durch den kollektiven Vertrag geregelt werden, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach deren Publi kation oder nach der späteren Einstellung von Arbeitern die Ablehnung des kollektiven Vertrags den Vertretern beider Vertragsparteien schriftlich mitteilen. V. Der kollektive Arbeitsvertrag wird für die daraus Ver pflichteten ohne weiteres ein Bestandteil aller von ihnen abgeschlossenen individuellen Dienstverträge, sowie auch aller Arbeits- resp. Fabrik ordnungen. Nur die durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht auf hebbaren gesetzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis können auch durch den kollektiven Arbeitsvertrag nicht ausgehoben werden. Die Klage auf Jnnehaltung der Bestimmungen des kollektiven Arbeits vertrags oder auf Schadensersatz sieht nicht bloß den daraus be rechtigten Gegenkontrahenten, deren Verbänden und Einzelpersonen zu, sondern auch den auf seiten des Vertragsbrüchigen Gewerbeinhabers oder Arbeiters selbst stehenden, mit ihm verpflichteten Verbänden und Einzelpersonen. VI. Wenn ein aus dem kollektiven Arbeitsvertrag nicht ver pflichteter Gewerbeinhaber oder Arbeiter innerhalb des festgesetzten örtlichen Geltungsbereichs einen Dienstvertrag über ein Arbeits-