266 Anlagen. Verhältnis abschließt, das nach der Absicht des Arbeitsvertrags unter diesen fallen soll, so spricht eine Vermutung dafür, daß die Kontrahenten dieses stillschweigend vereinbart haben. Diese Ver- mutung wird durch den strikten Beweis einer abweichenden Verein barung entkräftet. VII. Kein kollektiver Arbeitsvertrag darf für eine längere Zeit als für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden. Um einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsvertrag außer Kraft zu setzen, bedarf es der Kündigung auf den letzten Tag seiner Dauer, ansonst er als stillschweigend aus ein Jahr erneuert gilt. Die Kündigungsfrist ist, anderweitige Vereinbarung vorbehalten, eine dreimonatliche. VIII. Löst sich ein Verband auf, der Vertragspartei bei einem kollektiven Arbeitsvertrag war, oder spaltet er sich, oder fusioniert sich mit einem anderen Verbände, so gehen seine Rechte aus den: kollektiven Vertrag auf denjenigen Verband über, der die Wahrung der vertraglichen Interessen ausdrücklich oder der Natur der Ver hältnisse gemäß übernommen hat. Eventuell ist zur Geltendmachung der Rechte eines nicht mehr bestehenden Verbandes eine gehörig ein berufene Versammlung der interessierten Gewerbeinhaber resp. Arbeiter berechtigt. Die Verpflichtungen eines Verbandes gehen nur dann auf einen anderen Verband über, wenn sie von diesem ausdrücklich übernommen werden. Vorbehalten sind Schadensersatzansprüche aus dein Bruch des kollektiven Arbeitsvertrags gegenüber dein aufgelösten Verbände, welche in gleicher Weise wie andere Forderungsansprüche in der durch das Gesetz bei Auflösung einer Genossenschaft vor geschriebenen Weise geltend gemacht werden können. Die Rechte und Verpflichtungen der einzelnen, einem Verbände angehörigen Mitglieder aus dem kollektiven Arbeitsvertrag werden durch die Auflösung dieses Verbandes nicht berührt. IX. Ein kollektiver Arbeitsvertrag kann während der Vertrags dauer aufgehoben oder abgeändert werden: 1. Durch einfache Auf hebung infolge Zustimmung beider Vertragsparteien oder ihrer Rechts nachfolger. Dabei bedarf es stets der Zustimmung sämtlicher be teiligter Verbände, in deren Schoß die Mehrheit der Mitglieder entscheidet. Soweit dagegen die einzelnen Personen die Vertrags parteien bilden, genügt deren einfache Mehrheit. Die Aufhebung ist der Registerbehörde mitzuteilen behufs Löschung des kollektiven Ver trags in ihren Registern, und ist außerdem im Handelsamtsblatt zu publizieren, was beides auch bei jeder anderen Auflösung zu ge schehen hat. 2) Durch einen neuen kollektiven Arbeitsvertrag zwischen