268 Anlagen. § 7. Für tarifwidrige Handlungen seiner Mitglieder haftet der Berufsverein nur, wenn er sie veranlaßt oder auf Aufforderung des Verletzten nicht verhindert hat. § 8. Berufsvereine können von ihren Mitgliedern fordern, daß sie ihre Tarifpflichten erfüllen. § 9. Ausscheiden aus einem Berufsverein befreit nicht von den Tarifpflichten. § 10. Bei Auflösung eines Berufsvereins haftet sein Ver mögen für die Dauer des Tarifvertrags, mindestens aber noch drei Jahre. Die Auflösung gilt als Kündigung des Tarifvertrags. § 11. Tarifverträge und andere Vereinbarungen mit Gesamt heiten von Arbeitgebern und Arbeitern über deren allgemeine Be ziehungen zueinander bedürfen der Schriftform, wenn sie nicht vor dem Einigungsamte, insbesondere durch Unterwerfung unter einen Schiedsspruch zustande gekommen sind. § 12. Tarifabkommen mit nicht organisierten Gesamtheiten be dürfen zu ihrer Giltigkeit der alljährlich zu wiederholenden Ge nehmigung des GG. oder KG. Der Vorsitzende des GG. oder KG. kann die Ordnungsmäßig keit der Wahl der Vertreter') durch einen von ihm beauftragten Beamten feststellen lassen. Dieser ist berechtigt, an den Wahl versammlungen teilzunehmen. § 13. Die Parteien sind berechtigt und auf Erfordern ver pflichtet, den Tarifvertrag beim GG. oder KG. niederzulegen. Sie können dazu durch Ordnungsstrafen bis 5000 Mark angehalten werden. § 14. Tarifverträge von unbestimmter Dauer sind zum Ablauf des ersten, solche von mehr als fünfjähriger Dauer zum Ablauf des fünften Jahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung erfolgt an das zuständige Gericht und ist durch dieses der Gegenpartei mitzuteilen. Für Mitglieder eines Verufsvereins steht nur diesem das Kün digungsrecht zu. ß 15. Die Organe der Tarifgemeinschnft werden unrer Leitung des GG. oder KG. gewählt und, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, von diesen ernannt. Z 16. Die Parteien können allgemein die Entscheidung von Streitigkeiten aus Dienstverträgen an Schiedsgerichte übertragen. 8 17. Die Entscheidungen der Tarifschiedsgerichte sind rechts kräftig, wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen die gerichtliche Klage erhoben wird. ') d. h. Vertreter der Vertragsparteien.