X. Entwurf Woelbling. 269 § 18. Die GG. und KG. sind für Klagen aus dem Tarif verträge zuständig. Die Berufung geht an das Oberlandesgericht, wenn der Beschwerdegegenstand 2500 Mark übersteigt. § 19. Gewerbliche Kampfmittel zwischen den Parteien sind mangels anderer Vereinbarung nur zulässig, um eine im Verzüge be findliche Partei zur Erfüllung anzuhalten^. § 20. Das Prozeßgericht erster Instanz kann nötigenfalls zwecks Vollstreckung einer Forderung aus dem Tarifvertrag nach Anhörung des Schuldners erkennen: 1. daß der Schuldner von der Übernahme von Lieferungen für das Reich, einen Bundesstaat oder Gemeindeverband oder der Arbeit für diese ausgeschlossen wird, 2. daß eine Versammlung bei Vermeidung der Auflösung nicht über ein Kampfmittel gegen den Gläubiger beraten oder be schließen darf, 3. daß der Schuldner unbeschadet seiner Verpflichtungen aus einem Berufsverein ausgeschlossen wird, 4. daß ein Berussverein aufgelöst wird, wenn er, obwohl dazu imstande, der vollstreckbaren Forderung nicht binnen angemessener Frist genügt. § 21. Um die Zwangsvollstreckung zur Vornahme von Hand lungen, Duldungen und Unterlassungen auf Grund eines Tarifvertrags kann das Gericht die Polizeibehörde ersuchen. § 22. Bei Entscheidungen auf Grund von § 20 haben die GG. und KG. Beisitzer zuzuziehen. 23. Entscheidungen auf Grund von § 20 1 sind im Reichs anzeiger zu veröffentlichen. § 24. Die Vorstände von Berufsvereinen sind zur Mitwirkung bei der Zwangsvollstreckung gegen Vereinsmitglieder verpflichtet. § 25. Die GG. und KG. sind auch für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Tarifvertrags mit Berufsvereinen je nach der Eigenschaft ihrer Mitglieder zuständig. Der Sitz eines Vereins tritt an Stelle des Wohnsitzes, ß 26. Die Parteien können die örtliche Zuständigkeit vereinbaren. § 27. Wenn ordentliche und Sondergerichte oder GG. und KG. zugleich zuständig sind, schließen die Sondergerichte die ordentlichen, das GG. das KG. aus. Bestehen danach noch Zweifel über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinsame Obergericht das zuständige Gericht. tz d. h. während der Geltungsdauer des Tarifvertrags.