270 Anlagen. § 28. Für die Leitung der Wahlen, Kündigung, Niederlegung und Genehmigung ist das Gericht des Ortes des Vertragsschlusses und zwar, wo ein GG. oder KG. besteht, dieses zuständig. § 29. Vollmachten von Arbeitern zum Abschluß eines Tarif- vertrags sind stempelfrei. 8 30. Dieses Gesetz gilt auch für Tarifverträge, welche vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, mit Ausnahme von § 1. § 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Bestimmung zum Inhalt künftiger Dienstverträge keine ausdrückliche zu sein braucht. Die Haftung der Berufsvereine aus wor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen beschränkt sich auf ein Drittel ihres Vermögens.