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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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Einführung. 
Bestrebungen und Rechtsanschauungen haben erst dann wissen 
schaftliche Bedeutung, wenn sie in Gesetzestexten vorliegen. 
Dann kann die Beschäftigung mit ihnen zur Erläuterung 
und Erkenntnis des Gesetzesinhalts angebracht sein. Wie 
stark diese Grundanschauung von dem Berufe der Rechts 
wissenschaft in unsrer Zeit noch ist, erhellt am klarsten aus 
der Reformbewegung, die in den letzten Jahren in Juristen 
kreisen eingesetzt hat. Sie strebt nicht etwa über diese Berufs 
auffassung hinaus, sondern ordnet sich ihr unter, indem sie 
nur darauf abzielt, eine bessere Rechtsanwendungsmethode 
zu gewinnen. Keineswegs will sie das rechtswissenschaftliche 
Denken über das positive Recht hinausführen. Nur nach 
einem anderen Verständnis desselben strebt sie. Und wo sie 
einmal weitergeht und an die Gesetzgebung denkt, beschäftigt 
sie sich nicht mit einem neuen Inhalt der Gesetze, sondern 
begnügt sich damit, Fragen der gesetzgeberischen Technik, wie 
etwa das Problem des freien Rechtssatzes, zu behandeln. 
Es ist deswegen kein Wunder, daß in der neuerwachten 
juristischen Methodenlehre die Beschränkung der Rechtswissen 
schaft aus das positive Recht als ein methodisches Prinzip 
gefordert wird ft. So geht die Welt des Juristen in dem 
Bilde auf, welches das bestehende Recht entwirft. Unser 
Standpunkt zu diesem Bilde mag sich ändern. Sein Gegen- 
i) Vgl. Hans Kelsen, Grenzen zwischen juristischer und soziologischer 
Methode, 1911, S. 12/13: „Wenn insbesondere die Rechtswissenschaft zu den 
normativen Disziplinen gerechnet wird, so ist dazu noch zu bemerken, daß 
die Rechtswissenschaft, die keineswegs die Aufgabe hat, irgendein tatsächliches 
Geschehen kausal zu erklären, den Inhalt der Normen oder des Sollens, auf 
welches ihre Betrachtung gerichtet ist, nicht etwa, wie es die Naturrechts 
lehrer getan haben, aus der Natur der Sache oder der angeborenen Ver 
nunft, sondern ausschließlich und allein aus den positiven 
Gesetzen holen kann." Ebenso Radbruch, Grundzüge der Rechts 
philosophie, 1914, S. 206: „Die Rechtswissenschaft . . . arbeitet unverbind 
lich, aber gebunden — gebunden eben durch die authentischen 
Feststellungen desGesetzes, für das richtige Recht sich zu ent 
scheiden nur insoweit befähigt, als das Gesetz sich in seinem 
Sinne entschieden hat oder doch wenigstens einer solchen Ent 
scheidung kein Hindernis bereitet."</div>
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