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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. ^ 
die der Positivismus im Recht ihr zumutet, und nimmt An 
teil an dem Aufbau neuer sozialer Formen. 
2. 
Wie ist legislative Rechtswissenschaft möglich? Was be 
deutet sie? 
Die Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft besteht 
nicht darin, die Berechtigung sozialer Bestrebungen zu prüfen 
und aus Prinzipien Formen für sie abzuleiten. Die Frage 
nach der Richtigkeit sozialen Wollens ist ausschließlich ein 
Problem der Sozialphilosophie. Deren Aufgabe ist es, wenn 
dies überhaupt wissenschaftlich möglich ist, den Wert sozialer 
Bestrebungen auszusprechen und damit oberste Richtpunkte 
für die soziale Entwicklung zu entwerfen. 
Die legislative Rechtswissenschaft nimmt die sozialen Be 
strebungen als gegeben hin. Es genügt ihr, daß sie als 
Bestrebungen bestehen, auf die Menschen Wert legen. Sie 
ist darin der historischen Wissenschaft verwandt. Auch diese 
nimmt die Stoffe auf, wie sie sie vorfindet, ohne ein 
Werturteil über sie abzugeben ft. Die rechtswissenschastliche 
Ausgabe gegenüber den vorhandenen sozialen Bestrebungen 
besteht darin, diese Bestrebungen in ihren recht 
lichen Bedingungen mit sich selbst in Einklang 
zu bringen. Welche rechtliche Formen müssen vorhanden 
sein, damit sich bestimmte soziale Zwecke ohne Widerspruch 
und Hemmung verwirklichen können? Diese Frage allein 
legt sich die legislative Rechtswissenschaft vor. Sie wertet 
nicht, sie gestaltet. Sie ist das Wollen des sonst schon Ge 
wollten. Wenn sie zum Beispiel die Kartelle oder Berufs 
vereine, die zweifellos ein Gegenstand legislativer Rechts 
wissenschaft sind, zu untersuchen hätte, so könnte sie nicht 
deren Berechtigung oder Nichtberechtigung dartun, sondern 
nur die rechtlichen Formen aufzeigen, in denen sich deren 
*) Vgl. dazu Rickert, Kulturwissenschaft und Naturwissenschaft, 
3. Aufl., 1915, S. 86 ff.</div>
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