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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>8 
Einführung. 
gegebene Zwecke angemessen verwirklichen lassen. Sie könnte 
ebensogut die Rechtsformen aufsuchen, die am besten dazu 
geeignet sind, das Aufkommen jener Gebilde zu hindern oder 
ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen. Trotzdem ist sie nicht 
doppelzüngig. Denn sie erhebt ja nicht den Anspruch, daß 
die von ihr dargestellten Willensformen als die allein gesetzt 
mäßigen im Sinne eines obersten Prinzips anerkannt werden. 
Allerdings wird oft die Auswahl der sozialen Bestrebungen, 
die zur rechtswissenschaftlichen Darstellung gelangen, durch 
den Gedanken bestimmt sein, diese Bestrebungen seien die 
richtigen. Eine solche Verbindung der rechtswissenschaftlichen 
Darstellung mit einer sozialphilosophischen Grundüberzeugung 
ist wünschenswert, denn sie haucht der Darstellung die Liebe 
zu ihrem Gegenstände ein. Sie ist aber nicht notwendig. 
Man sieht hieraus, daß die legislative Rechtswissen 
schaft mit irgendwelcher naturrechtlichen Anwandlung nichts 
zu tun hat. Wenn daher Kelsen, wie sich aus seiner an 
geführten Äußerung ergibt (S. 4 Anm. 1), den Gegensatz zur 
positiven Rechtswissenschaft nur in einer Naturrechtslehre 
sehen kann, so scheint es uns, als ob er die Aufgabe der 
Sozialphilosophie mit der der legislativen Rechtswissenschaft 
vermenge. Die Sozialphilosophie, die nach der Aufstellung 
oberster Richtpunkte strebt, kann in den Fehler verfallen, 
inhaltliche Normen zu entwickeln, für die sie Allgemein 
gültigkeit beansprucht. Es besteht hier kein Anlaß, die 
heutige Sozialphilosophie von diesem Fehler freizusprechen 
oder ihn zuzugeben. Denn die Aufgabe der legislativen 
Rechtswissenschaft ist nicht die Aufgabe der Sozialphilosophie. 
Sie sucht für wandelbare soziale Bestrebungen 
die ihnen passenden Rechtsformen, deren Wert 
nur relativ sein kann. Wenn sie daher auch im Gegen 
satz zur positiven Rechtswissenschaft sich befindet, so gehört sie 
doch dem naturrechtlichen Jdeenkreis nicht an. Ebensowenig 
kann sie daran denken, die sozialen Kräfte der Rechtsentwick 
lung durch ihr Denken zu ersetzen. „Kein gedrückter, kein</div>
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