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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 9 
freier Lebenskreis erwarte daher seinen Rechtsbedarf von der 
Jurisprudenz; jeder dieser wisse, daß er um das Recht sich 
selbst rühren muß, daß ihm aber dann die juristische Re 
gistratur, wie dem Erwerber das Flurbuch, offensteht. Tut 
Buße und bessert euch. Rechtskampf, keine Rechtsbettelei! 
Das Recht, das die Armeen hat, dem werden die Juristen 
von selbst zufallen." Diese Worte Ludwig Kn apps') sind 
insofern treffend, als nur soziale Willenskräfte neues Recht 
erzeugen können. Aber sie sind irrig, soweit sie die Grund 
ansicht Knapps widerspiegeln, daß sich die Rechtswissen 
schaft bei der Rechtswerdung überhaupt als solche nicht be 
teiligen könne. Denn wenn auch jene Kräfte die Quellen 
aller Rechtsbildung sind, so können sie doch durch die legis 
lative Rechtswissenschaft Klarheit und Einheit gewinnen, 
nicht nur in den allgemeinen Zielen, sondern auch den recht 
lichen Zweckformen. Die legislative Rechtswissenschaft zeigt 
ihnen ihr rechtliches Gesicht und klärt sie über sich selbst auf. 
Dies fördert die Reife der Gedanken, behütet das Leben vor 
Abwegen und sichert das Ziel, indem die Möglichkeit seiner 
Ausführung in Rechtsformen sichtbar wird. Mit der Dar 
stellung dieser Möglichkeit endet ihre Aufgabe. Ob aus 
ihr Wirklichkeit wird, liegt nicht in der Wissenschaft Hand. 
Die Männer der Macht und Handlung mögen dann zu 
sehen, „wie und wann sie aus der Formel eine Einrichtung 
machen" 2 ). 
3. 
Ist hiernach Klarheit über den Inhalt der Aufgabe der 
legislativen Rechtswissenschaft vorhanden, so kann auch die 
Bestimmung ihrer Methode erfolgen. 
ft A. a. O. S. 240. 
ft R. v. Mohl, Gesellschaftswissenschaft und Staatswissenschaft, 
ZStaatsW. VII S. 27.</div>
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