<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>881660310</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>12 
Einführung. 
v 
ist die Beteiligung der Persönlichkeit an der rechtswissenschaft 
lichen Arbeit unverkennbar. Nach ihr wird sich die zu treffende 
Entscheidung richten. Man müßte den wissenschaftlichen 
Charakter der Rechtswissenschaft und überhaupt jeder Wert- 
wissenschaft leugnen, wenn man deswegen, weil das mensch 
liche Auge aus ihr nicht ausgeschaltet werden kann. den 
Charakter der legislativen Rechtswissenschaft als einer Wissen 
schaft in Frage stellen wollte. Denn ist etwa die positive 
Rechtswissenschaft von solchen Willensentscheidungen und 
Werturteilen frei ft? Was die Wissenschaft soll, ist nur, sich 
über diese persönlichen Voraussetzungen klar zu sein und sich 
darüber auszusprechen — eine Forderung, der sich die positive 
Rechtswissenschaft, indem sie ihre wirklichen Gründe in logischen 
Konstruktionen verhüllt, nur zu oft entzieht ft. Die legislative 
Rechtswissenschaft wird die Grundanschauungen, von 
denen sie bei ihren Gestaltungen ausgeht, aussprechen und 
begründen. 
Es ist ein Bedürfnis des menschlichen Geistes, die Einzel 
heiten des Denkens in ihrem Zusammenhang zu sehen. Für 
die legislative Rechtswissenschaft ist ein doppelter Zusammen 
hang möglich. Sie kann ihn innerlich erstreben, indem sie 
bis zu der Idee vordringt, die allen Einzelergebnissen gemein 
sam ist. Damit legt sie die Bedeutung der neuen Rechts 
formen klar. Sie kann zugleich den äußeren Zusammenhang 
darstellen, indem sie die Summe ihrer Einzelforderungen in 
einem einheitlichen Gesetzesinhalt formuliert. Eine solche 
Formulierung ist die beste Kontrolle für die Verwertbarkeit 
ihrer Ergebnisse. Wenn sie in dieser Weise die Idee als 
Gesetzesinhalt aussprechen kann, ist ihre Aufgabe gelöst. 
’) Diese Frage hat mit vollem Recht in grundlegender Weise Gustav 
Rümelin in seiner Freiburger Rektoratsrede über „Werturteile und 
Willensentscheidungen im Zivilrecht" (Freiburg i. Br., 1891, bei Lehmann) 
S. 23 ff. verneint. 
2 ) Hierin liegt das besondere Verdienst von Ernst Fuchs, im ein 
zelnen die kryptosoziologischen Gründe vieler juristischen Entscheidungen 
dargetan zu haben.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
