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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 17 . 
Wir sind der Ansicht, daß ein Arbeitstarifgesetz auf diese 
korporativen Formen keine besondere Rücksicht zu nehmen 
braucht. Sie sind noch Ausnahmefälle und, soweit sie be 
stehen, reicht für sie das Vereinsrecht des BGB., wie die Er 
fahrungen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker 
beweisen, aus. Die Hauptsache ist eine Gestaltung des Arbeits 
tarifgesetzes, die das Aufkommen solcher Formen, wenn die 
Beteiligten sie wollen, nicht hindert. 
Aber auch innerhalb des Tarifvertrags muß noch 
ein Einschnitt gemacht werden. 
Ein Arbeitstarifgesetz darf nur auf die wesentlichen Er 
scheinungen des Tarifvertrags gerichtet sein. Es hat des 
wegen keine Veranlassung, auf den sogenannten „unbestimmten 
Tarifvertrag" einzugehen, wie dies die Entwürfe Rosen- 
thal, § 2, und Wölbling, §§11 und 12, in Anknüpfung 
an die französischen und italienischen Entwürfe tun. Dessen 
Wesen besteht darin, daß ihn auf Arbeiterseite eine un 
bestimmte Mehrheit von Arbeitern, etwa die Arbeiter eines 
Betriebs oder einer Stadt, abschließen. Ein Arbeitstarifgesetz 
kann nur einen Ausgangspunkt haben: den korpora 
tiven Arbeitstarifvertrag, an dessen Abschluß auf Arbeiter 
seite eine Organisation beteiligt ist. Bereits stüher 
habe ich ausgeführt, daß der Tarifvertrag auf Arbeiter 
seite nur bei der Beteiligung einer Organisation technisch 
möglich und durchführbar ist'). Die Erfahrung bestätigt 
diese Auffassung. Im Jahre 1913 — der letzten amtlichen 
Tarifstatistik — waren 12 369 Tarifverträge in Geltung. 
Von diesen waren nur drei von Arbeitern unmittelbar und 
Gesetzbuches und hat ihren Sitz in Berlin. Zweck der Tarifgemeinschaft ist die 
Hebung des Vuchdruckergewerbes und die Sicherung des gewerblichen Friedens 
durch Schaffung und Schutz tariflichen Rechtes, Überwachung der Erfüllung 
der tariflichen Pflichten, sowie der Regelung aller das Arbeitsoerhältnis be 
treffenden Angelegenheiten; alles unter Ausschluß parteipolitischer und 
religiöser Gesichtspunkte". 
') Vertrag I S. 61 ff. 
Sinzheimer, Ein Arbeitslarifgesetz. 
2</div>
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