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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>II. Grundanschauungen. 
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Organisation untergeordnet. Diese Unterordnung 
steht mit dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Prinzip 
der rechtlichen Selbstbestimmung, wonach rechtsgeschäftliche 
Rechtswirkungen nur für oder gegen diejenigen eintreten 
können, die sie gewollt haben, in Widerspruch. Dies hat 
namentlich Leidig klar erkannt, als er auf der Tagung des 
Deutschen Juristentags in Karlsruhe im Jahre 1908 die 
Gegnerschaft eines Teils der Industrie gegen das Institut 
der Tarifverträge vor allem auf grundsätzliche Erwägungen 
zurückführte. „Im Anfang des vorigen Jahrhunderts" 
— so meinte er — „haben wir in Deutschland das Indivi 
duum aus den Fesseln der Zünfte, der Hörigkeit und all 
den Beschränkungen mittelalterlicher Gebundenheit befreit... 
Jetzt soll nun durch die Kollektivverträge jedenfalls die recht 
liche Freiheit des Jndividums in Vergebung seiner Arbeits 
kräfte beschränkt werden ... Ich meine, daß wir . . . uns 
doch zunächst über dies neue Prinzip, — auch ein neues 
Rechtsprinzip ist es, das hier aufgenommen werden soll —, 
klar und einig werden müßten" ft. Diese Klarheit ist aller 
dings nötig. Jedenfalls muß entweder der Tarifvertrag 
seine Eigenart oder das Tarifrecht das Prinzip der indivi 
duellen Selbstbestimmung aufgeben. Denn ohne den Vor 
rang des Gruppenwillens, der sich selbst gegen den Wider 
spruch der einzelnen durchsetzen und erhalten kann, ist ein 
Tarifvertrag nicht möglich. Das künftige Tarifrecht muß 
mit vollem Bewußtsein diesen Vorrang des sozialen Willens 
vor dem Einzelwillen anerkennen, auch wenn es damit ein 
Grunddogma des geltenden Rechts aufgibt. In Wirklichkeit 
bedeutet dies keine Abwendung von den Zweckgedanken, deren 
Erfüllung jenes Prinzip anstrebt, sondern nur eine Ände 
rung der Formen zu ihrer Erhaltung. 
Wir irren, wenn wir glauben, daß bestimmte Zweck 
formen immer den Zweckinhalt haben müssen, der ihnen 
1) DJT. 1908, V S. 91.</div>
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