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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>26 
Einführung. 
ihrem Sinne nach zukommen soll'). Das Prinzip der recht 
lichen Selbstbestimmung des einzelnen soll seinem Sinne 
nach der Freiheit und den Interessen des einzelnen 
dienen. Es drang in das Recht ein, weil man glaubte, unter 
seiner Herrschaft würden diese Lebensgüter am besten ge 
wahrt. Ob dies aber wirklich der Fall ist, hängt von der 
sozialen Umwelt ab, in der es wirkt. Deren Kräfte können 
den logisch berechneten Lauf des Grundgedankens abirren 
lassen, sodaß er sein Ziel verfehlt"). 
Wir haben nämlich nicht nur eine rechtliche Zwangs 
ordnung, die auf der geistigen Macht des Rechts beruht, wir 
haben auch eine soziale Zwangsordnung, die sich durch die 
Macht der wirtschaftlichen Tatsachen bestimmt. Beide Sphären 
stehen in Verbindung. Die Entwicklung der rechtlichen 
kann die Macht der sozialen Zwangsordnung ändern und 
umgekehrt. Die juristische Betrachtung beschäftigt sich aus 
schließlich mit der rechtlichen Zwangsordnung. Sie sieht den 
Menschen abstrakt, losgelöst von seiner sozialen Umgebung. 
Sie sieht ihn so, wie ihn ihre Normen gedanklich zur Er 
reichung ihrer Zwecke voraussetzen. Den wirklichen Menschen 
umfaßt sie nicht"). Auf Grund dieser formalen Anschauung 
6 Vgl. den Brief Jherings vom 18. April 1865 an Windscheid 
(DJZ. XVIII S. 907): „Der Schein der absoluten Wahrheit der juristi 
schen Begriffe muß vernichtet, sie selbst als das aufgedeckt werden, was sie 
sind: als bloße Formen eines gegebenen Inhalts, der unter anderen Um 
ständen auch anders sein könnte." 
2 ) Dies zeigt neuerdings Kestner in interessanter Weise am Beispiel 
der Konkurrenzfreiheit. Vgl. dessen Buch, Der Organisationszwang, 1912, 
S. 294 ff., und dessen Aufsatz in der Ztschr. Recht und Wirtschaft II S. 284. 
3 ) Hier zeigt sich der große Nachteil des Mangels einer sozialwissen 
schaftlichen Orientierung der Rechtswissenschaft. Sie geht immer noch von 
dem abstrakten Cinzelmenschen aus, nicht von dem tatsächlich vergesell 
schafteten Menschen. Nach dieser Richtung sind die Anschauungen von 
Karl Marx von Bedeutung, die, soweit sie hier einschlagen, bei Max 
Adler, Kausalität und Teleologie im Streite um die Wissenschaft (Marx- 
Studien I S. 372 ff.) zusammengefaßt sind. Die tiefste Anregung zu all diesen 
Gedanken empfängt die Rechtswissenschaft durch die Studie von Josef</div>
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