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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>II. Grundanschauungen. 
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kann der Glaube entstehen, daß wenn das Recht innerhalb 
der rechtlichen Zwangsordnung den einzelnen sich selbst be 
stimmen lasse, er srei sei. Sie vergißt, daß neben der recht 
lichen Zwangsordnung die Tatsachen der sozialen Zwangs 
ordnung bestehen bleiben, die ihn sesthalten. Diese soziale 
Zwangsordnung kann um so drückender sein, je mehr recht 
liche Schranken fallen. Denn oft ist der Sinn rechtlicher 
Beschränkung nur der Schutz vor sozialer Gewalt. Fällt sie, 
dann ist nicht der Einzelwille, sondern die Macht der sozialen 
Gewalten entbunden. Durch dieses Doppelspiel rechtlicher 
und sozialer Bestimmungsgrllnde kann das Recht binden, 
wenn es befreit, und befreien, wenn es bindet. Das 
erste haben wir gesehen in den Zeiten, in denen der Ge 
danke der rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen in 
höchster Blüte stand. In diesen Zeiten war die Unfreiheit 
am größten, weil die Tatsachen der sozialen Zwangsordnung 
ungehemmt wirken konnten. Andererseits steht die befreiende 
Wirkung rechtlicher Beschränkungsformen fest. Man denke 
an das Wesen des Arbeiterschutzes. Durch ihn wird der 
Arbeiter verhindert, rechtlich frei über sich zu verfügen. Und 
doch wird er dadurch sozial freier, weil das Gesetz die herr 
schaftlichen Zumutungen beschränkt, denen er bei rechtlicher 
Ungebundenheit ausgesetzt ist. In derselben Richtung liegen 
die Kommendationen „Freier" im frühen Mittelalter. Um 
den ungeregelten Gewalten des „freien" Lebens zu ent 
gehen, gaben sich die einzelnen herrschaftlichen Schutzgewalten 
hin, trotz der rechtlichen Beschränkung, in die sie hiermit ver- 
ftelen. Denn diese Herrschaften befreiten sie von der Willkür 
der Gewalten, denen sie sonst unterlagen ft. Ob das Recht 
Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute (a. a. £&amp;gt;.). Sie ist eine 
der produktivsten Arbeiten der modernen Rechtswissenschaft, deren Aus 
schöpfung noch nicht einmal begonnen hat. S. auch Schäffle, Über den 
Begriff der Person nach Gesichtspunkten der Gesellschaftslehre, ZStaatsW. 
XXXI S. 186. 
i) Heusler, Deutsches Privatrecht I S. 118: „In solchen Zeiten der</div>
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