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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>30 
Einführung. 
verliert er 1 ). Er wird in ein Ganzes eingegliedert. Doch 
verliert er die Freiheit nicht. Sie wandelt sich nur. Er 
wirkt als Glied bei der Bildung des Gesamtwillens mit. 
Dieses Mitleben in der Gemeinschaft ist der Ersatz für die 
Einbuße an Willkür, die ihm die Tarifregel zumutet; sie 
steigert seine persönliche Würde, indem er in solidarischem Be 
wußtsein mit den andern an dem Geschick des Ganzen tätigen 
Anteil nimmt. Auf der Seite der Arbeiter kommt dieses 
Bewußtsein, durch die Abhängigkeit vom sozialen Willen der 
Organisation gehoben und geschützt zu werden, in dem Ge 
danken zum Ausdruck, daß sie erst durch sie die „Gleich 
berechtigung" erfahren. 
3. 
Der Tarifvertrag ist ein Massenvertrag. Denn 
Menschenmassen sind es, die er in weitem Bogen umspannt. 
Den 12 369 Tarifverträgen a ) im Jahre 1913 waren in 
193 760 Betrieben 1845454 Personen unterworfen. Dem 
entspricht die Massenhaftigkeit einzelner Tarifverträge. So 
unterliegen z. B. der einen Tarifgemeinschaft der Deutschen 
Buchdrucker in 8725 Betrieben 67 935 und dem Vertrags 
muster, welches fast allgemein den im Reiche abgeschlossenen 
Tarifverträgen im Baugewerbe zur Unterlage dient, 408462 
Personen. Und wie schwillt diese Menschenflut von Jahr zu 
Jahr an! Seit 1907 ist die tariflich gebundene Personenzahl 
um ungefähr 1 Million gestiegen. In solchen Massen ver 
laufen sich die persönlichen Beziehungen ins Unsichtbare. 
Fast ein Viertel der Tarifverträge strebt über einen persön 
lichen Geltungsbereich hinaus zu territorialer Geltung für 
einen Ort, einen Bezirk, für das Reich. Nach den amtlichen 
1) Jhering, Geist des römischen Rechts, 3. Teil, 1. Abteilung, 
S. 336, wo prächtige Worte gegen den „Willensformalismus" der freien 
rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen zu finden sind. 
2 ) Vgl. Seite 18 Anm. 1.</div>
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