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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>II. Grundanschauungen. 
33 
organisierten Teil der Arbeiterschaft, der an Tarifverträgen 
teilnimmt. Daß sein Prozentsatz verhältnismäßig hoch ist, 
ist schon früher ausgeführt (S. 31). Diese Menschenmassen 
sind von keinem einheitlichen organisatorischen Willen er 
faßt und können doch nur an einem Tarifvertrag rechtlich 
teilnehmen, wenn sie sich einheitlich zur Geltung bringen. 
Daraus entsteht die besondere Schwierigkeit in der Gestaltung 
des Tarifrechts. Es muß auf die Organisationen und die 
Nichtorganisierten Rücksicht nehmen. Logisch wäre dieser 
Zwiespalt einfach zu lösen. Man müßte nur einen gesetz 
lichen Organisationszwang einführen. Dann könnte sich 
das Tarifrecht, wenigstens auf Arbeiterseite, nur auf Orga 
nisationen aufbauen und es wäre jener komplizierten Doppel 
regelung enthoben. Doch das logisch einfache ist nicht immer 
das rechtlich brauchbare. Gerade das Tarifrecht, das es mit 
den nervösesten Teilen des Soziallebens zu tun hat, muß sich 
hüten, ihnen innerlich ungewolltes zuzumuten. Es muß sich 
den sozialen Voraussetzungen anschmiegen, auch wenn da 
durch die Regelung an Geschlossenheit und Einfachheit einbüßt. 
Deswegen ist ein gesetzlicher Organisationszwang nicht zu emp 
fehlen. Man kann ihn sich in doppelter Weise denken: als 
Organisationspflicht und als Zwangsorganisation. Im ersten 
Fall würde das Gesetz anordnen, daß alle Beteiligten orga 
nisiert sein müssen, es ihnen aber überlassen, welchen Orga 
nisationen sie sich anschließen wollen. Im anderen Falle würde 
das Gesetz eine Zwangsorganisation unabhängig von den be 
stehenden Organisationen errichten, der alle Beteiligten kraft 
Gesetzes anzugehören haben. Beides ist unannehmbar. Eine 
Zwangsorganisation, die für Tarifzwecke neben die be 
stehenden freiwilligen Organisationen tritt, würde die bis 
herigen sozialen Kräfte der freien Organisationen ausschalten 
und ihr Leben aufsaugen. Dieser Gedanke scheidet daher 
von vornherein aus, wenn mit einer Tarifgesetzgebung nur 
sachliche Zwecke, nicht politische Nebenabsichten verfolgt werden 
sollen. Aus ähnlichen Gründen ist die gesetzliche Organi- 
Sinzheim er, Ein Arbeitslarifgesetz. 3</div>
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