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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 41 
lichen Genossenschaften organisiert, iic Hofgemeinden, In 
nungen und dienstrechtlichen Genossenschaften, die sich immer 
mehr zu selbständigen Einheiten entwickeln'). Sie verlangen 
Achtung und Schutz ihrer Selbstverwaltung und streben nach 
einer allgemeinen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen 
sich und ihrem Herrn. Um ihre Ansprüche durchzusetzen, 
scheuen sie vor keinem Kampfe zurück und oft findet ein 
förmliches Aufsagen des Gehorsams statt, wenn z. B. die 
organisierten Ministerialen zur Teilnahme am Hofregiment, 
die sie beanspruchen, nicht herangezogen werden"). Das Er 
gebnis ist allenthalben, daß die Rechtsbeziehungen aller dieser 
abhängigen Leute, soweit sich nicht ein festes Herkommen 
heranbildet, durch Vertrag zwischen ihren Genossenschaften 
und dem Herrn geregelt werden. Das Recht, das diese hof 
rechtlichen Verträge hervorbringen, gilt als objektives Recht. 
Wir sehen, wie die Abgaben und Dienste der hörigen Bauern 
der vertragsmäßigen Ordnung unterworfen werden. Schon 
seit dem 8. Jahrhundert wurden in ihrer Gegenwart und 
mit ihrer Zustimmung Verzeichnisse angelegt, in denen ihre 
Verbindlichkeiten niedergeschrieben und von ihnen anerkannt 
zu werden pflegten. Sie wurden von Zeit zu Zeit er 
neuert, und die späteren Bücherverzeichnisse, Ossorixckiovss, 
Registra usw. sind aus ihnen hervorgegangen. Ähnliches 
treffen wir im Verkehr des Herrn mit den hofiechtlichen 
Innungen, in denen namentlich die Dienstpflichten ihrer 
Mitglieder vertragsmäßig fixiert wurden. Die Ministerialien 
waren meist im Gefolge des Herrn vereint. Dieses stellte 
mit dem Herrn die Vorschriften auf, die für beide Teile 
recht sein und das Verfahren regeln sollten H. So sehen wir, 
daß die gesamte Grundlage des Hofrechts nicht nur im Her 
tz Vgl. zu dem folgenden namentlich Gierte, Das deutsche Genossen 
schaftsrecht I S. 158, 162 ff., 166, 176, 180 ff., 186. 
tz Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 3. Ausgabe, 
zweiter Teil, 1821, § 259. 
tz Fürth a. a. O. S. 160—166. 
tz Fürth a. a. O. S. 46.</div>
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