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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 53 
Arbeiterverbände als solche berechtigt sind, sondern auch un 
mittelbar die einzelnen Arbeiter. Das Reichsgericht hat in 
seiner bekannten Entscheidung vom 20. Januar 1910 J ) dieser 
Möglichkeit Nahrung gegeben. In dieser Entscheidung 
wird u. a. die Anschauung vertreten, im Zweifel sei dem 
Tarifvertrag der Wille zu entnehmen, daß er nicht nur für 
den Verband als solchen gelte, sondern auch auf Grund des 
Versprechens der Leistung an Dritte zugunsten seiner einzelnen 
Mitglieder. Es ist dies zunächst nur für die Arbeitgeberseite 
ausgesprochen. Mit Recht hat aber bereits Landsberg 2 ) 
darauf hingewiesen, daß jene Entscheidung auch für die Mit 
glieder des Arbeiterverbands in gleicher Weise zutrifft. Doch 
ist es weder der Begründung des Urteils durch das Reichs 
gericht noch auch Landsberg, der es sich zur Aufgabe gesetzt 
hat, die Grundgedanken dieses Urteils eingehend zu prüfen 
und zu verteidigen, gelungen, die Bedenken, die bereits nach 
bestehendem Recht gegen diese konstruktive Möglichkeit eines 
Tarifvertrags zugunsten Dritter entstanden sind, zu ent 
kräften. Wenn der Dritte unmittelbar aus dem Tarifvertrag 
berechtigt wird, so erhält er auch das Verfügungsrecht über 
die Vertragsbeziehungen, soweit sie für ihn gelten ft. Der 
Dritte könnte also auf die Bestimmungen des Tarifvertrags 
selbständig einwirken, für sich auf Rechte verzichten und 
tarifliche Rechtsbeziehungen abändern. Das künftige Tarif 
recht wird solche individuelle Schwankungen nicht zulassen 
dürfen und das individuelle Moment auch dadurch ausschalten 
müssen, daß es selbständige Verfügungsrechte über Tarif 
beziehungen zugunsten Dritter nicht duldet, wenn der Dritte 
Vertragspartei nicht sein kann ft. 
Was wir hier für die einzelnen Arbeiter verneint haben, 
ist nur das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über den 
HGZ. Bd. 73 S. 92 f. 
ft A. a. O. S. 176. 
ft Vertrag II S. 138 ff., bes. S. 146. 
ft Mit Tarifverträgen find oft Verträge zugunsten Dritter in der Form 
von Nebenabreden verbunden, wenn z. B. der Arbeitgeber sich verpflichtet</div>
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