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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>54 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Tarifvertrag. Die Möglichkeit ihrer Teilnahme an den Rechten 
und Pflichten aus dem Tarifvertrag wird dadurch nicht be 
rührt. Dies wird sich später zeigen (S. 86 ff.). 
Was die Arbeitgeberfeite anlangt, so wird die Gesetz 
gebung den einzelnen Arbeitgebern gegenüber eine andere 
Haltung einzunehmen haben. Der Arbeiter ist ein Glied 
der Masse, der Arbeitgeber ist dies nicht. Er existiert mit 
seinem Betriebe, und sie zusammen bilden das Unternehmen, 
das für sich ein Verband von individueller wirtschaftlicher 
Bedeutung ist. Es liegt deswegen keine Veranlassung vor, 
auf Arbeitgeberseite den Tarifvertrag ausschließlich auf die 
Organisation zu stützen. Es würde dies auch den tatsäch 
lichen Verhältnissen widersprechen. Denn der Abschluß von 
Tarifverträgen mit einzelnen Arbeitgebern ist so geläufig wie 
der Abschluß mit Arbeitgeberverbänden. Das Tarifrecht wird 
daher auf Arbeitgeberseite mit beiden Formen des Ver 
tragsabschlusses zu rechnen haben. Nur in einer Richtung 
wird es der rechtlichen Sicherung bedürfen, wenn einzelne 
Arbeitgeber als Vertragsparteien am Tarifabschluß beteiligt 
sind. Der Betrieb des einzelnen Arbeitgebers kann während 
der Geltungsdauer des Tarifvertrags auf einen anderen unter 
Lebenden oder von Todes wegen übergehen. Das geltende 
Recht bietet für diese Fälle keine Regelung, die den Tarif 
interessen entspricht^. Besonders würde eine bloße Pflicht 
des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, daß sein Nachfolger den 
Tarifvertrag einhält, nicht genügen. Es wird sich deswegen 
empfehlen, kraft Gesetzes anzuordnen, daß die Tarifverträge, 
so wie sie abgeschlossen worden sind, auf den Nachfolger des 
tarifgebundenen Arbeitgebers mit allen Rechten und Pflichten 
übergehen, wenn der Nachfolger den Betrieb fortsetzt. Eine 
solche Anordnung entspricht der Auffassung des Tarifvertrags 
als eines normgebenden Vertrags. Der persönliche Umfang 
ausgesperrte Arbeiter wieder einzustellen. Die Zulässigkeit solcher Neben 
abreden wird durch das oben Gesagte nicht berührt. 
!) Vertrag II S. 118 «(tun. 30.</div>
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