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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 55 
des Vertrags wird kraft Gesetzes erweitert, indem er nicht 
nur auf die ursprünglichen Vertragsparteien der Arbeitgeber 
seite beschränkt bleibt, sondern auch auf deren Rechtsnachfolger 
bezogen wird. Eine ähnliche Anordnung ist schon im un 
garischen Entwurf, § 712, vorgesehen. 
Wenn ein Arbeitgeberverband den Tarifvertrag abschließt, 
so fragt es sich, ob neben dem Verband seine Mitglieder als 
Vertragsparteien oder als Verfügungsberechtigte nach den 
Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter rechtlich zur 
Geltung kommen können. Diese Frage ist zu verneinen. Die 
Gründe dafür sind den obigen Ausführungen über die Be 
hinderung einer rechtlich einheitlichen Aktion durch individuelle 
Gegenströmungen zu entuehmen. Wenn ein Arbeitgeber 
verband einen Tarifvertrag eingegangen ist, so soll er auch 
allein in seiner Hand liegen. Seine eigenen Mitglieder dürfen 
seinen Willen und sein Vorgehen nicht durchkreuzen. 
Aus alledem ergibt sich: Das Gesetz muß den Beteiligten 
für die Zwecke des Tarifvertrags einen bestimmten Ver 
tragstypus zur Verfügung stellen. 
2. 
Damit die Berufs vereine der Arbeiter und Arbeit 
geber die Aufgabe erfüllen können, die ihnen zugewiesen ist, 
müssen bestimmte Voraussetzungen sachlicher und formeller Art 
vorhanden sein. ohne die sie als Parteien des Tarifvertrags 
nicht angesehen werden dürfen. 
3,) Was die sachlichen Voraussetzungen anlangt, so ist 
zunächst erforderlich, daß es sich überhaupt um Berufs- 
v er eine handelt. Unter Berufsvereinen im weitesten Sinne 
verstehen wir solche freiwilligen Vereinigungen von Arbeit 
gebern oder Arbeitern, die eine Einwirkung auf die Arbeits-, 
Gehalts- oder Lohnverhältnisse in ihrem Berufe bezwecken. 
Für die Arbeitgeberseite wird diese Begriffsbestimmung aus 
Grund der tatsächlichen Verhältnisse genügen. Für die Arbeiter 
seite aber fragt es sich, ob nicht noch eine engere Bestimmung</div>
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