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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>(50 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Dem Prinzip entspricht die Tendenz dieser Organisationen. 
Zwar wird von ihnen das sog. Streikrecht prinzipiell 
bejaht i). Diese Bejahung ist indessen ohne Bedeutung. 
Denn sie verwerfen praktisch jede Einrichtung, die auf die 
Möglichkeit und die Durchführung eines wirtschaftlichen 
Kampfes gerichtet ist. Dies zeigt sich z. B. darin, daß die 
Vereine auf die Anlegung von Streikkassen ausdrücklich Ver 
zicht leisten. „Die Schaffung solcher Kassen würde eine 
Widersinnigkeit gegen die Interessengemeinschaft bedeuten, 
ein unbegründetes grundsätzliches Mißtrauen des Vereins 
gegen den Unternehmer zum Ausdruck bringen und die fried 
liche Verständigung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft von 
vornherein stören", wie die Richtlinien des Bundes der 
Werkvereine ausführen. Vor allem aber dient der Erhaltung 
der Kampfunfähigkeit die bereits erwähnte Bindung der 
Vereinszugehörigkeit an die Werkszugehörigkeit. Sobald 
der Angehörige eines wirtschaftsfriedlichen Verbandes die 
Arbeit niederlegt und damit aus dem Werke ausscheidet, 
verliert er die Ansprüche auf die Vereinsleistungen. Er ver 
liert sie also gerade in dem Augenblick, wo er sie am 
nötigsten hätte, um seine wirtschaftlichen Ansprüche mit den 
Mitteln des Kampfes durchzusetzen. 
Würde die Gesetzgebung solche Verbände als echte Be 
rufsvereine zur Tarifschließung zulassen, so würde sie nicht 
nur einen Keil in die bisherige Tarifbewegung treiben, sie 
würde auch den Sinn des Tarifvertrags verwirren. Man 
kann nicht im wirklichen Sinne von einem Vertrag sprechen, 
wenn die Möglichkeit fehlt, auf den Inhalt der Vertrags- 
0 Sperling a. a. O. S. 20, dazu die Richtlinien des Bundes der 
Werkvereine bei Sperling, S. 22, Ziff. 5: „Die Werkvereine beruhen auf 
der durch den § 152 GO. gewährleisteten Koalitionsfreiheit der Arbeiter, da 
sie Vereinigungen sind ,zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und 
Arbeitsbedingungen^. Der ebenfalls durch den § 152 erlaubte Streik ist 
lediglich eines der Mittel zur praktischen Betätigung der Koalitionsfreiheit, 
das natürlich auch den Werkvereinen zu Gebote steht, und auf das sie auch 
nicht grundsätzlich verzichten."</div>
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