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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
Von hier aus ergeben sich folgende Forderungen an die 
Gesetzgebung: 
a) Zunächst müssen die Hemmungen beseitigt 
werden, die der rechtlichen Entfaltung tarif 
fähiger Berufsvereine als Parteien des Tarif 
vertrags entgegenstehen. Es handelt sich um Hem 
mungen, die nicht nur die Gesetze, sondern auch private 
Rechtsakte enthalten. 
Das Gesetz hat die Koalitionsfreiheit nicht allen 
Arbeiterschichten zuteil werden lassen. Wenn wir von der 
allgemeinen Abgrenzung des in Aussicht genommenen per 
sönlichen Geltungsbereichs eines Arbeitstarifgesetzes absehen, 
wonach Beamte und bestimmte Staatsarbeiter ausscheiden 
(S. 19, 20), so sind es die landwirtschaftlichen Arbeiter, das 
Gesinde und die Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen, die 
in der Ausübung der Koalitionsfreiheit gehemmt sind. Alle 
diese Schichten dürfen sich zwar vereinigen und verbinden, 
sie dürfen aber nicht gewerkschaftlich im Sinne des § 152 GO. 
auftreten *). Es kommen dafür besonders die preußischen 
Gesetze vom 17. Januar 1845 (§§ 181, 182 der allgem. GO.) 
und vom 24. April 1854 (§ 3 des Gesetzes, betr. die Ver 
letzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen 
Arbeiter) in Betrachts. Was für die Beseitigung dieser 
Hemmungen auf dem Tarifrechtsgebiet spricht, ist die Er 
wägung, daß der Abschluß von Tarifverträgen die Kampf- 
0 Lotmar a. a. O. 
2 ) Landmann a. a. O. II S. 822 unter 2. Der Ausschluß der Schiffs 
mannschaften auf den Seeschiffen von der Koalitionsfreiheit des § 152 GO. 
erklärt sich einerseits aus 8 6 a. a. O., wonach die Rechtsverhältnisse der 
Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der Regelung durch die Gewerbe 
ordnung nicht unterstehen, andererseits daraus, daß offenbar diese Rechts 
verhältnisse unter den Gewerbebegriff der preußischen Gewerbeordnung vom 
Jahre 1845 gefallen sind, so daß deren tz 182 für diese Schiffsmannschaften 
noch in Geltung steht. In den Reichstagsoerhandlungen über die Beratung 
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Vhdl. 1900—03, Anlagebd. III 
1925, 1983; Stenogr. Berichte V S. 4852 ff.) war über die Rechts 
verhältnisse dieser Personenkategorien keine grundlegende Klarheit vorhanden. 
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