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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>76 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Abs. 2 GO. wird zugleich die Gleichmäßigkeit des Rechts 
hergestellt, die -heute in bezug auf das innere Koalitions 
verhältnis noch nicht besteht. Dieser Mangel führt besonders 
auch beim Abschluß von Tarifverträgen zu ungerechten Er 
gebnissen. Man denke z. B. daran, daß landwirtschaftliche 
Unternehmer mit einem Transportarbeiterverband einen 
Tarifvertrag abschließen oder Ärztevereinigungen mit einem 
gewerblichen Arbeitgeberverband über die Bedingungen ärzt 
licher Hilfeleistung für die Betriebskrankenkassen sich tariflich 
verständigen. In solchen Tarifverträgen würde sich die eine 
Seite in sich vollkommen rechtlich binden können, während 
die andere Seite, solange § 152 Abs. 2 GO. besteht, dazu 
rechtlich unfähig wäre. Denn sowohl landwirtschaftliche 
Unternehmer, wie auch Ärzte, unterstehen nicht der Gewerbe 
ordnung, fallen also nicht unter die Sonderbestimmung des 
§ 152 Abs. 2, sodaß sie unbehindert innere Vereinsrechts 
verhältnisse begründen können, während dies in den an 
geführten Fällen ihre Gegenorganisationen, für die § 152 
Abs. 2 gilt, nicht vermögen. Der Wegfall des 8 152 
Abs. 2 GO. würde hauptsächlich für die Arbeitgeberseite von 
Bedeutung sein, die bereits gewohnt ist, möglichst strenge 
und enge Beziehungen zwischen ihren Berufsvereinen und 
deren Mitgliedern herbeizuführen, und die auch imstande ist, 
auf ihre Einhaltung zu dringen'). Auf Arbeiterseite sind 
die Gründe für die Fluktuation der Mitglieder zu stark und 
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiter meist so un 
sicher, daß Rechtspflichten, auch wenn sie bestünden, praktisch 
oft ohne Erfolg wären 2 ). Mit § 152 Abs. 2 müßte zugleich 
*) Mielenz, GewKfmG. XVI S- 129. Er weist besonders auf das 
Interesse hin, das Arbeitgeberverbände haben, ihre Mitglieder während der 
Dauer eines Tarifvertrags am Austritt rechtlich zu hindern. S. auch Zöphel, 
Das Interesse der Arbeitgeber an der Rechtsgiltigkeit von Koalitionsabreden, 
ArbR. II S. 348 ff. 
**) Dies ist der Grund, warum Leipart in seinem Referat auf dem 
neunten Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands (1914) der Nützlichkeit einer 
Beseitigung des § 152 Abs. 2 zweifelnd gegenübersteht. Er glaubt, sie stärke</div>
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