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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
81 
wenn die ordnungsmäßigen Wahlen der Vereine für ihre 
Vertretungen nicht zustande kommen oder nicht ausgeführt 
werden, die gesetzlichen Vertreter dieser Vereine, die in Tarif- 
verhältnissen stehen, von sich aus zu bestimmen, die dann 
so lange ihre Tätigkeit auszuüben haben, bis ordnungs 
mäßige Wahlen zustande gekommen sind. Denn ohne ge 
setzliche Vertretung ist ein Tarisverkehr mit den Berufs 
vereinen nicht möglich. 
Dies sind im einzelnen die Maßnahmen, die ein Arbeits 
tarifgesetz treffen muß, damit sich die Funktionen der Berufs 
vereine im Dienste des Tarifvertrags rechtlich entwickeln können. 
4. 
Ein künftiges Arbeitstarifgesetz hat die konkreten Er 
scheinungen des Tarifwesens zu beachten, um wirksam zu 
sein. Deswegen wird ein solches Gesetz auch der Mannig 
faltigkeit der tatsächlichen Vertragsschließung Rechnung tragen 
müssen, auch wenn dadurch eine weitere rechtliche Verwicklung 
eintritt. Diese Mannigfaltigkeit rührt daher, daß oft Tarif 
verträge geschlossen werden, bei denen auf einer Vertragsseite 
oder auf beiden Vertragsseiten mehrere Vertragsparteien be 
teiligt sind. Wir sprechen in diesem Fall von mehrglied 
rigen Tarifverträgen'). Die Mehrheit der Vertrags 
parteien kann von vornherein bestehen, wenn mehrere Ver 
tragsparteien am Abschluß beteiligt sind. Sie kann aber auch 
erst im Laufe eines Tarifvertrags entstehen, wenn Tarif 
verträgen, die zunächst einfach abgeschlossen sind, nachträglich 
noch andere Vertragsparteien beitreten. 
Ob ein solcher Beitritt möglich ist oder nicht, richtet 
sich nach dem Vertragsinhalt. Der Vertrag kann von vorn 
herein den Beitritt vorsehen und ihn zulassen (Kollektiv- 
offerte an einen Dritten), wobei er ihn von bestimmten 
Voraussetzungen abhängig machen kaun * 2 ). Ist dem Vertrag 
’) Vertrag II S. 229. 
2 ) Vgl. §4 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der deut- 
Sinzh-imor, Sin Arbeitstarifgesetz. 6</div>
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