<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>881660310</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
83 
Vertragspartei anerkennen darf. Nur diejenigen können durch 
Beitritt Vertragsparteien eines Tarifvertrags werden, die 
ihn als Vertragspartei auch abfchließen können (S. 51 ff.). 
Dasselbe muß gelten, wenn Dritte durch nachträgliche Willens 
einigung Parteien eines Tarifvertrags werden wollen. 
Wichtig ist, daß das Gesetz noch nach einer anderen 
Richtung hin dem mehrgliedrigen Arbeitstarifvertrag feine 
Aufmerksamkeit schenkt. Wenn mehrere Vertragsparteien auf 
einer Seite an einem Tarifvertrag beteiligt sind, so ist die Frage 
von Bedeutung, in welcher Weife sie ihre Verfügungs 
rechte über ihn ausüben können. Für das geltende Recht 
kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Zunächst 
kann man an eine Gesamtgläubiger- und Gesamtschuldner 
schaft der §§ 421 ff. und der §§ 428 ff. BGB. denken. Doch 
diese Möglichkeit entfällt ohne weiteres aus den Gründen, 
die ich bereits früher an anderer Stelle dargelegt habe*). 
Man könnte weiter annehmen, daß mit der Mehrheit der 
Vertragsparteien eine Vervielfältigung der einzelnen Tarif 
vertragsbeziehungen entsteht, d. h. daß jeder der mehreren 
Vertragsteilnehmer aus dem Tarifvertrag selbständig mit der 
Tarifpflicht belastet ist, wie wenn er allein stünde, und ebenso 
jeder für sich berechtigt ist, sodaß Tatsachen, die nur in 
der Person eines Schuldners oder Gläubigers eintreten, auch 
nur für oder gegen ihn wirken 2 ). Diese Lösung widerspricht 
ebenfalls dem Tarifinteresfe. Es würde nämlich aus ihr 
folgen, daß jede Vertragspartei es in der Hand hat, Sonder 
abreden bezüglich des Tarifvertrags zu treffen^). Solche 
Sonderabreden würden den Bestand eines Tarifvertrags er» 
schüttern. Denn die Parteien sind bei seinem Abschluß davon 
ausgegangen, daß die Rechtslage für alle gleich ist und gleich 
bleibt. So ist nach geltendem Recht nur die Form der Ver 
gesellschaftung nach den §§ 705 ff. BGB. übrig. Man kann sich</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
