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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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anzusehen sein. die im sozialen Bann des Tarifvertrags 
stehen oder gestanden haben. Dies sind die Angehörigen der 
Vertragsorgunisationen und alle diejenigen, die ihnen nicht 
mehr angehören, während der Geltungsdauer des Tarif 
vertrags aber angehört haben. Wir nennen die erste Gruppe 
die organisierten, die zweite die Nichtorganisierten 
Vertragsmitglieder *). 
a) Organisierte Vertragsmitglieder sind alle, 
die den vertragschließenden Organisationen angehören. Diese 
Bestimmung entspricht dem Sinne der Tarifpraxis. Ein 
klassisches Beispiel dafür bilden die §§ 2 und 5 des Vertrags, 
betr. die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker. Es 
heißt da: 
„Die maßgebenden Bestimmungen über die Rechte und 
Pflichten der Prinzipale und Gehilfen sind im Deutschen 
Buchdruckertarif festgelegt. Der gesamte Inhalt dieses 
Tarifs, einschließlich der darin getroffenen Bestimmungen 
bezüglich der tariflichen Organe, sowie der jeweilig vom 
Tarifamt herausgegebene Tarifkommentar, sind für die 
vertragschließenden Vereine und deren Mit 
glieder unbedingt verbindlich" (§2). 
„Der Deutsche Buchdruckertarif hat den Charakter 
eines auf freiwilliger Vereinbarung beruhenden Lohn 
gesetzes, zu dessen Jnnehaltung die beiden Vereine sich 
durch ihre Hauptvorstände hiermit unterschriftlich ver 
pflichten. Beide Vereine schließen damit für ihre 
Mitglieder einen alle tariflichen Rechte und 
Pflichten derselben bestimmenden Vertrag ab" 
(8 5). 
Die Bezeichnung als Nichtorganisierte Vertragsmitglieder ist insofern 
nicht ganz genau, als darunter auch solche fallen können, die an sich orga 
nisiert sind, nur nicht in den Vertragsorganisationen. Man muß also 
immer bei dieser Bezeichnung hinzudenken: in den Vertragsorganisationen 
nicht organisiert.</div>
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