<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>881660310</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Zweiter  Abschnitt.  Die  Selbstexekution  des  Tarifvertrags.  153

Reichsgericht  hat  den  Massencharakter  der  durch  den  Tarifvertrag ­
  ausgelösten  Beziehungen  verkannt.  Man  denke  an
eine  allgemeine  Aussperrung  von  Mitgliedern  des  Metallarbeiterverbandes ­
  in  einem  einigermaßen  entwickelten  Jndustriebezirk.
  Alle  ausgesperrten  Metallarbeiter  hätten  danach
Ersatzansprüche.  Nebenbei  gesagt:  Diese  Ansprüche  müßten
vor  den  ordentlichen  Gerichten  geltend  gemacht  werden.  Man
denke  sich  die  Durchführung  einer  solchen  Massenaktion  von
Klagen  vor  unseren  ordentlichen  Gerichten.  Es  handelt
sich  um  Tausende  und  Abertausende,  die  in  solchen  Fällen
in  Betracht  kommen.  Man  braucht  noch  nicht  einmal  an
die  Geschäftslast  der  Gerichte  zu  denken,  die  hierdurch  entsteht. ­
  Ausschlaggebend  ist  der  Mangel  an  einheitlicher
Wahrnehmung  der  in  Betracht  kommenden  Interessen.  Der
eine  Teil  der  Ausgesperrten  wird  bereit  sein.  Vergleiche  zu
schließen,  ein  anderer  Teil  wird  vielleicht  aus  irgendwelchen
Gründen  mit  der  Klage  abgewiesen  oder  will  durch  alle
Instanzen  die  Ansprüche  durchführen.  Wie  soll  bei  solcher
Lage  der  Friede  einheitlich  möglichst  bald  wieder  herbeigeführt ­
  werden?  Auf  Arbeitgeberseite  mag  dieser  nicht  zu
beherrschende  Wirrwarr  der  Interessen  und  des  Vorgehens
nicht  ohne  weiteres  gegeben  sein.  Auf  Arbeiterseite  ist  jedenfalls ­
  diese  individualistische  Lösung  der  Klageberechtigung
unmöglich.
Es  kommt  die  gesetzliche  Unbegrenztheit  der  Schadensersatzpflicht ­
  hinzu.  Die  Vertragsorganisationen  müssen  nach
geltendem  Recht  den  ganzen  Schaden  ersetzen,  der  durch  Nichterfüllung ­
  oder  nicht  ordnungsmäßige  Erfüllung  ihrer  Pflicht
entsteht.  Andererseits  müssen  die  ersatzberechtigten  Vertragsparteien ­
  Beweis  dafür  erbringen,  in  welche  Höhe  ein  Schade
entstanden  ist.  Eine  solche  Unbegrenztheit  der  Schadensersatzpflicht ­
  ist  für  alle  Beteiligten  ungerecht,  unzweckmäßig  und
steht  im  Widerspruch  mit  den  Funktionen,  welche  die  Vertragsorganisationen ­
  ausüben.  Sie  ist  ungerecht,  weil  der  Schade,
der  durch  einen  Friedensbruch  entsteht,  in  keiner  Weise  voraus-</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
