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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>162  Die  Grundformen  zu  einem  neuen  Aufbau  des  Tarifrechts.

werden  soll.  Wir  entscheiden  uns  für  die  Form  der  beschränkten ­
  Schuld.  Die  beschränkte  Haftung  würde  zu
einer  weitgehenden  Detailregelung  und  zu  Kontrollen  führen,
die  das  selbstbewußte  Berufsvereinsleben  unserer  Tage  nicht
ertragen  könnte.  Wenn  für  die  Haftung  aus  Friedensbrüchen
ein  bestimmter  Teil  des  Vereinsvermögens  bestimmt  werden
müßte,  so  wäre  gesetzlich  Sorge  zu  treffen  nicht  nur  dafür,
wie  dieses  Sondergut  gebildet,  sondern  auch,  wie  es  erhalten
werden  könnte,  und  es  müßten  Schutzmaßregeln  getroffen
werden,  welche  die  Durchführung  der  gesetzlichen  Anordnung
gewährleisten.  Diesen  Schwierigkeiten  entgeht  die  beschränkte
Schuld  in  der  Form  der  Buße,  die  wir  hiermit  als  Ziel
der  Friedensklage  vorschlagen  ft.  Ihr  Geldbetrag  wird  durch
das  Gesetz  im  Höchstmaße  festzulegen  sein.  Der  Richter  wirft
dann  im  Rahmen  der  Parteianträge  im  Einzelfalle  nach
seinem  Ermessen  die  verwirkte  Buße  bis  zu  dieser  Grenze
aus.  Diese  Begrenzung  des  Ersatzanspruchs  bietet  die  Vorteile
der  gesetzlichen  Beschränkung  des  Risikos  ohne  eine  Einschränkung ­
  der  freien  Selbstentwicklung  der  Vertragsorganisationen. ­
  Bindet  der  Gesetzgeber  ihre  Geltendmachung  noch
an  eine  bestimmte  Frist,  so  hat  er  alles  getan,  um  dem  Versagen ­
  der  Selbstexekution  im  Falle  des  Friedensbruches  sicher
und  schnell  zu  begegnen  ft.

6.
Die  bisher  besprochenen  Folgen  der  Nichterfüllung  der
Exekutionspflicht  bei  Ungehorsam  und  Friedensbruch
organisierter  Vertragsmitglieder  sollen  ausschließlich  gelten.
Die  nach  geltendem  Rechte  zulässigen  rein  zivilistischen  Ansprüche ­
  auf  Erfüllung  und  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung

1)  Vgl.  den  italienischen  Entwurf,  Ziff.  13.
2)  Ob  und  wie  die  schuldige  Vertragsorganisation  einen  Rückgriff  an
ihre  Mitglieder  nehmen  kann  und  will,  braucht  nicht  der  Staat  durch  seine
Gesetzgebung  im  einzelnen  vorzuschreiben.  Dies  zu  ordnen,  ist  Sache  des
Verufsvereins.</div>
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