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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Zweiter  Abschnitt.  Die  Setbstexekution  des  Tarifvertrags.  IgZ

haben  nach  dieser  Auffassung  gesetzlich  neben  ihnen  keinen
Bestand  mehr.  Aber  das  geltende  Recht  erschöpft  sich  in
diesen  beiden  Ansprüchen  nicht.  Aus  seinem  Vertragscharakter
folgen  als  Rechtsbehelfe  noch  die  Einrede  des  nicht  erfüllten ­
  Vertrags  und  das  Rücktrittsrechtst.  Soll
sich  die  Ausschließlichkeit  der  von  uns  dargestellten  Rechtssysteme ­
  auch  auf  diese  Behelfe  beziehen?  Wir  bejahen  diese
Frage,  sodaß  in  Zukunft  dem  Tarifvertrag  ein  eigenes
geschlossenes  System  von  Rechtsfolgen  angehört.
Nach  der  Einrede  des  nichterfüllten  Vertrags
ist  auf  Grund  der  hier  vorgeschlagenen  gesetzlichen  Regelung
kein  Bedürfnis  mehr.  Ihre  Anwendung  würde  mehr  schaden
als  nützen.  Sie  bezweckt  Erzwingung  der  Tarifpflicht  durch
Selbsthilfe.  Das  mag  im  Verkehr  der  einzelnen  untereinander
keine  allgemeinen  Störungen  hervorrufen,  so  daß  für  dessen
Zwecke  die  Einrede  als  Zwangsmittel  brauchbar  und  nützlich
jst.  Im  Gruppenverkehr,  der  den  Tarifvertrag  bestimmt,
kann  ein  solches  Verhalten  zu  allgemeinen  Erschütterungen
führen.  Es  kann  den  Bestand  der  durch  den  Tarifvertrag
geborenen  Rechtsordnung  in  Frage  stellen.  Auf  den  Gegenschlag ­
  der  einen  Seite  folgen  neue  Schläge  der  anderen  Seite,
bis  schließlich  an  die  Stelle  des  Arbeitsfriedens  auf  der
ganzen  Linie  der  Arbeitskampf  getreten  ist.  Bei  einem  unfertigen ­
  Rechtszustand  wäre  diese  Haltung  der  Beteiligten
begreiflich.  Unfertiges  Recht  weckt  immer  Selbsthilfe.  Die
Bedeutung  der  hier  vorgeschlagenen  gesetzlichen  Regelung  des
Tarifvertrags  soll  aber  gerade  darin  liegen,  daß  sie  solche
Selbsthilfe  durch  Ausbildung  des  Rechts  überflüssig  macht.
Mittel  sind,  wie  wir  gesehen  haben,  vorhanden,  um  schnell
und  durchgreifend  in  rechtlicher  Weise  die  Tarifverletzung
zu  beseitigen  und  zu  sühnen.  Wir  können  die  Kosten  und
Kräfte  sparen,  welche  die  Beteiligten  aufwenden  müßten,  um
im  Wege  der  Selbsthilfe  sich  zu  schützen.  Wir  können  die

')  Vertrag  II  S.  200,  202,  219.

II*</div>
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