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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>I.  Soziale  Selbstbestimmung  im  Recht.

193

Rechtserzeugung,  sondern  auch  die  Rechtsverwaltung  den  Beteiligten ­
  selbst  in  die  Hand  gibt.  Die  eigene  Rechtsverwaltung
der  beteiligten  Kreise,  wie  sie  in  dem  Gedanken  der  Selbstexekution ­
  liegt,  erfolgt  unter  der  Aufsicht  des  Staates.
Diese  Aufsicht  sichert  die  Funktion  der  Rechtsverwaltung.
Sie  läßt  den  Beteiligten  die  Freiheit,  selbst  ihre  Angelegenheiten ­
  zu  verwalten,  nicht  aber  die  Freiheit,  sie  nicht  zu
verwalten.  Denn  diese  Freiheit  liegt  im  allgemeinen  gesellschaftlichen ­
  Interesse.  Bleibt  sie  ohne  Betätigung,  so  ist  es
verletzt.  Darum  bietet  der  Staat  die  Gewähr,  daß  das
von  den  Beteiligten  geschaffene  Recht  auch  zur  Durchsetzung
gelangt.  Die  Form,  in  der  er  die  Aufsicht  übt,  kann  verschieden ­
  sein.  Wie  die  Betrachtung  der  rechtlichen  Ordnung
der  Selbstexekution  des  Tarifvertrags  ergibt,  kann  er  sie  in
der  Weise  üben,  daß  er  eigene  Behörden  in  der  Reserve
hält,  die  erst  eingreifen,  wenn  die  Beteiligten  versagen.
So  sichert  der  Staat  die  geregelte  Verwaltung,  führt  sie
aber  nicht  unmittelbar.  Diese  Zurückhaltung  ist  keine  Ausschaltung. ­

Man  kann  die  Änderung,  die  der  Gedanke  der  sozialen
Selbstbestimmung  im  Verhältnis  des  Staates  zum  Rechte
herbeiführt,  kurz  als  den  Übergang  des  Rechts  aus  staatlichem
Privatrecht  in  soziales  Verfassungsrecht  bezeichnen.
Der  Staat  verzichtet  darauf,  Entscheidungsnormen
  im  einzelnen  zu  geben,  er  begnügt  sich
damit,  Formen  den  Beteiligten  zur  Verfügung
zu  stellen,  in  denen  sie  selbst  diese  Normen  erschaffen ­
  und  verwalten  können.  So  bleibt  er  nach
wie  vor  über  allen  Beteiligten,  wenn  er  sie  auch  frei  gewähren
läßt.  Seine  Einheit  ist  zu  stark  im  Gesamtbewußtsein  Aller
und  in  dem  gesellschaftlichen  Bedürfnis  verankert,  als  daß  die
Eigenbewegung  des  Mannigfaltigen  sie  zerstören  könnte.  Im
Gegenteil,  jene  Freiheit  verleiht  ihm  neue  Stärke.  Sie  beruht ­
  auf  der  Beweglichkeit  und  inneren  Durchdrungenheit
aller  sozialen  Teile,  die  eine  lebendige,  keine  mechanische  Ein-Sinzheimer,
  Ein  Arbeitstarisgels?.  13</div>
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