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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Erster  Abschnitt.  Der  Tarifvertrag.

215

8  9.
Auf  Antrag  einer  Vertragspartei  kann  die  Auflösung  der
sie  betreffenden  Vertragsbeziehungen  ohne  Kündigung  durch
gerichtliche  Entscheidung  ausgesprochen  werden,  wenn  durch
das  Verhalten  einer  anderen  Vertragspartei  der  Zweck  dieser
Beziehungen  vereitelt  oder  derart  gefährdet  wird,  daß  dem
betroffenen  Teil  die  Fortsetzung  des  Tarifverhältnisses  nicht
zugemutet  werden  kann.
8  iv.
Die  Bestimmungen  der  §§  1—5,  des  §  8  Absatz  3  und
des  §  9  sind  zwingend.
II.  Die  Vertragsmitglieder.
8  ii.
Die  Vertragsmitglieder  nehmen  an  den  Rechten  und
Pflichten  eines  Tarifvertrags  teil,  ohne  Vertragsparteien
zu  sein.
8  12-Mitglieder
  des  Tarifvertrags  sind  alle,  die  den  Vertragsorganisationen ­
  angehören  oder  ihnen  während  der  Geltungsdauer ­
  des  Tarifvertrags  angehört  haben.
Die  Vertragsmitgliedschaft  tritt  nicht  ein,  wenn  derjenige,
der  nach  Abschluß  eines  Tarifvertrags  Vertragsmitglied  wird,
durch  einen  früheren  Tarifvertrag  gebunden  ist.
8  13.
Vertragsmitglieder,  die  einer  Vertragsorganisation  nicht
angehören,  können  aus  der  Vertragsgemeinschaft  austreten.
Doch  ist  der  Austritt  nur  zu  demjenigen  Zeitpunkte  zulässig,
zu  dem  die  Vertragsparteien  den  Tarifvertrag  kündigen
können.
Der  Austritt  erfolgt  durch  Erklärung  der  Tarifbehörde
gegenüber.

S.  123  ff.

S.  50  f.,  86
S.  87  ff.,  91  f.
S.  88
S.  92</div>
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