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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Erster  Abschnitt.  Der  Tarifvertrag.

217

III.  Der  Tarifanwalt.  ®  98  f-§
  18.
Der  Tarifanwalt  wird  durch  die  Tarifbehörde  für  ihren
Bezirk  auf  Widerruf  ernannt.
Er  kann  die  Übernahme  des  Amtes  aus  wichtigen  Gründen
ablehnen.
Die  Tarifbehörde  entscheidet  über  die  Berechtigung  der
Ablehnung.
8  19.
Der  Name  des  Tarifanwalts  ist  öffentlich  bekanntzumachen.
Dem  Tarifanwalt  ist  eine  urkundliche  Bescheinigung  seiner
Ernennung  zu  erteilen.  Er  hat  dieselbe  bei  der  Beendigung
seines  Amtes  der  Tarifbehörde  zurückzureichen.
8  20.
Der  Tarifanwalt  ist  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung
seiner  Obliegenheiten  den  Beteiligten  verantwortlich  und
steht  uitter  der  Aufsicht  der  Tarifbehörde.
8  21.
Der  Tarifanwalt  hat  an  die  Staatskasse  einen  Anspruch
auf  Erstattung  angemessener  barer  Auslagen  und  auf  Vergütung ­
  für  seine  Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen ­
  und  Vergütung  erfolgt  durch  die  Tarifbehörde.
Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  dem  Tarifanwalt ­
  zu  gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen
treffen.
8  22.
Die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Tarifanwalt  führt,
trägt  die  Staatskasse.
Die  Tarifbehörde  kann  die  Kosten  nach  Kopfteilen  von
den  beteiligten  Vertragsmitgliedern  im  Wege  des  Zwangsverfahrens ­
  beitreiben.</div>
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