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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>220

Der  Entwurf  eines  Arbcitstarifgesetzes.

S.  77

S.  77

S.  77  f.

S.  79  f.

S.  80  f.

nicht,  soweit  es  sich  in  den  Beziehungen  zwischen  dem  Verein
und  seinen  Mitgliedern  um  Tarifangelegenheiten  handelt.
Das  Recht  der  Innungen,  nach  §  92  c  der  Gewerbeordnung ­
  für  das  Deutsche  Reich  Ordnungsstrafen  zu  verhängen, ­
  gilt  auch  dann,  wenn  es  sich  um  Tarifangelegenheiten ­
  handelt.
8  32.
Ist  in  dem  Verhältnis  zwischen  tariffähigen  Berufsvereinen ­
  und  ihren  Mitgliedern  vorgesehen,  daß  sie  während
der  Dauer  eines  Tarifvertrags  nicht  austreten  dürfen,  so
darf  die  Zeitdauer  dieser  Bindung  fünf  Jahre  nicht  überschreiten. ­

Aus  wichtigem  Grunde  darf  das  Mitglied  jederzeit  austreten. ­

8  33.
Während  der  Dauer  eines  Tarifvertrags  dürfen  tariffähige ­
  Berufsvereine  ohne  Zustimmung  der  Vertragsparteien
ihre  Satzungen,  soweit  sie  Tarifangelegenheiten  betreffen,
nicht  ändern  und  sich  nicht  auflösen.
8  34.
Die  tariffähigen  Berufsvereine  sind  verpflichtet,  Mitgliederverzeichnisse ­
  zu  führen  und  sie  mindestens  zehn  Jahre  aufzubewahren. ­

Sie  sind  verpflichtet,  der  Tarifbehörde  auf  Erfordern
Auskunft  über  ihren  Mitgliederbestand,  ihre  gesetzliche  Vertretung ­
  und  den  Tarifangelegenheiten  betreffenden  Inhalt
ihrer  Satzungen  zu  geben.
Die  Tarifbehörde  hat  auf  Antrag  Tarifbeteiligten,  die
ein  rechtliches  Interesse  daran  haben,  Mitteilung  von  den
ihr  gegebenen  Auskünften  zu  machen.
8  35.
Kommt  die  Vorstandswahl  eines  im  Tarifverhältnis
stehenden  tariffähigen  Berufsvereins  nicht  oder  nicht  ordnungs-</div>
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