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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>Zweiter Abschnitt. Die Tarifbehörden u. das Verfahren in Tarifsachen. 225 
8 55. 
§ 48 Absatz 3 gilt entsprechend. 
§ 56. 
Die Vorschriften der §§ 53—55 sind zwingend. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Tarifbehörden und das Verfahren 
in Tariffachen. 
I. Allgemeines. S. i68 f. 
8 57. 
Die Tarifbehörden sind für alle Tarifsachen ohne Rücksicht 
auf den Wert des Gegenstandes ausschließlich zuständig. 
Tarifsachen sind die Tarifstreitigkeiten, sowie die An 
gelegenheiten des Tarifzwangs und der Tarifverwaltung. 
8 58. 
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das 
Verfahren der Tarifbehörden ordnet, geschieht es durch Kaiser 
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. 
8 59. 
Die Vertragsparteien dürfen die Wirksamkeit der Tarif 
behörden ausschließen, wenn es sich nicht um Angelegen 
heiten handelt, auf die sich die §§ 4, 17—19, 20 Absatz 2 bis 25, 
34—38, 53, 54 beziehen, und die Vertragsstellen angegeben 
sind, die statt der Tarifbehörden tätig sein sollen. 
Diese Vertragsstellen können die Tarifbehörden ersetzen, 
wenn bei ihnen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl 
unter einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, welcher weder 
Arbeitgeber oder Angestellter eines beteiligten Arbeitgebers, 
noch Arbeiter ist. 
Sinzheimer, Ein Arbeiistarifgesetz. 
15</div>
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