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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>Zweiter  Abschnitt.  Die  Tarifbehörden  u.  das  Verfahren  in  Tarifsachen.  233

8  86.
Auf  die  Verkündung  der  Urteile  findet  ß  48  des  Gewerbegerichtsgesetzes ­
  in  allen  Instanzen  Anwendung.
Die  Urteile  werden  von  Amts  wegen  zugestellt.
8  87.
Soweit  eine  Frist  für  die  Einlegung  oder  Begründung
der  Rechtsmittel  vorgesehen  ist,  beträgt  diese  Frist  eine  Woche.
Die  Einlegung  des  Rechtsmittels  vor  der  Zustellung  der
Entscheidung  ist  giltig.
8  88.
Das  Recht  zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  steht  im
Tarifinteresse  auch  dem  Vorsitzenden  desjenigen  Gerichts  zu,
welches  die  Entscheidung  erlassen  hat.
Will  der  Vorsitzende  dieses  Recht  ausüben,  so  hat  er  es
bei  der  Verkündung  oder  Mitteilung  der  Entscheidung  zu
erklären.
Das  Recht  wird  durch  den  Tarifanwalt  wahrgenommen,
den  der  Vorsitzende  beauftragt.
Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften,  die  für  die  Parteien
bei  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gelten.
Die  Kosten  trägt  die  Staatskasse.
8  89.
Für  die  Verpflichtung  der  unterliegenden  Partei  zur
Kostentragung  gilt  §  52  des  Gewerbegerichtsgesetzes.
8  90.
Auf  die  Gebühren  des  Verfahrens  in  erster  Instanz  findet
die  Vorschrift  des  §  58  des  Gewerbegerichtsgesetzes  entsprechende
Anwendung.
In  den  höheren  Instanzen  gelten  die  in  dieser  Vorschrift
angegebenen  Sätze  entsprechend.  Die  höchste  Gebühr  beträgt
einhundert  Mark.  Die  Kaiserliche  Verordnung  über  den
Geschäftsgang  und  das  Verfahren  der  Tarifbehörden  bestimmt
darüber  Näheres.</div>
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