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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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Der  Entwurf  eines  Arbeitstarifgesetzes.

sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die  Frist  zu
bestimmen,  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.
8  100.
Die  weitere  Beschwerde  ist  zulässig,  wenn  die  Voraussetzungen ­
  einer  Revision  nach  §  96  dieses  Gesetzes  vorhanden ­
  sind.
Die  Beschwerdeschrift  muß  nicht  von  einem  Rechtsanwalt
unterzeichnet  sein.
tz  97  Absatz  2  gilt  entsprechend.
8  101-Die
  Beschwerde  steht  stets  auch  der  Vertragsorganisation
zu,  wenn  ein  Mitglied  durch  die  angefochtene  Entscheidung
betroffen  ist.
8  102.
Die  Frist  für  die  sofortige  Beschwerde  beträgt  eine  Woche.
ß  103.
Soweit  die  Rechtsgiltigkeit  von  Erklärungen  davon  abhängt, ­
  daß  sie  der  Tarifbehörde  gegenüber  abgegeben  werden
müssen,  gilt  die  Erklärung  als  abgegeben,  wenn  sie  bei  der
Tarifbehörde  schriftlich  eingereicht  oder  zu  Protokoll  des
Gerichtsschreibers  erklärt  worden  ist.
Die  Unzuständigkeit  der  Tarifbehörde  hat  auf  die  Rechtsgiltigkeit ­
  der  Erklärung  keinen  Einfluß.
Die  unzuständige  Behörde  hat  die  Erklärung  unverzüglich ­
  an  die  zuständige  Behörde  weiterzugeben.
8  104.
Die  Gebühren  des  Verfahrens  werden  durch  die  Kaiserliche ­
  Verordnung  über  den  Geschäftsgang  und  das  Verfahren
der  Tarifbehörden  festgesetzt.  Die  Höchstgebühr  beträgt  für  die
erste  Instanz  zehn  Mark,  für  die  höherenJnstanzen  dreißig  Mark.
8  105.
Die  Kosten  und  Strafen  werden  im  Verwaltungszwangsverfahren ­
  beigetrieben.</div>
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