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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>I.  Belgischer  Gesetzentwurf.

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hat.  Sie  schreiben  insbesondere  die  Schadloshaltung  vor,  die  von
den  Mitgliedern  eingefordert  werden  kann,  welche  den  Vertragspflichten ­
  zuwiderhandeln.
Der  Verein  kann  seine  Ansprüche  vor  dem  Gewerbegericht  verfolgen.
Art.  11.  Der  Berussverein  oder  die  gesetzlich  anerkannte  Vereinigung, ­
  die  einem  Kollektivvertrag  zugestimmt  haben,  haften  nicht
für  den  Bruch  von  Einzelvertragen  ihrer  Mitglieder,  die  den  Kollektivverträgen ­
  angehören.  Sie  können  die  Ausführung  dieser  Einzelverträge ­
  nur  kraft  förmlicher  Abmachungen  gewährleisten.
Art.  12.  Beim  Fehlen  anderer  Vorschriften  kann  beim  Bruch
eines  Kollektivvertrags  die  schuldige  Partei  zu  Schadensersatz  verurteilt ­
  werden.  Dieser  darf  aber  den  Betrag  von  25  Frcs.  für  jedes
Arbeitermitglied  der  vertragschließenden  Vereinigung  nicht  überschreiten.
Die  vertragsmäßigen  Vorschriften  über  die  Höhe  des  Schadensersatzes ­
  müssen  für  beide  Parteien  gleich  sein;  im  Falle  einer  Ungleichheit ­
  kommt  der  höhere  Betrag  zur  Anwendung.
Jeder  Verein  hat  das  Recht  des  Rückgriffs  auf  diejenigen  Mitglieder, ­
  die  seine  Verpflichtung  verschuldet  haben.
Art.  13.  Für  die  Sicherung  der  Verpflichtungen  kann  eine
Sicherheit  gestellt  werden,  die  bei  der  Staatskasse  zu  hinterlegen  ist.
Art.  14.  Der  Berufsverein  oder  die  gesetzlich  anerkannte  Vereinigung ­
  kann  als  Kläger  oder  Beklagter  vor  Gericht  erscheinen  zur
Wahrung  der  Rechte  seiner  Mitglieder  aus  dem  Kollektivvertrag  ohne
Einschränkung  des  Rechts  dieser  Mitglieder,  selbst  direkt  vorzugehen
oder  sich  dem  Vorgehen  des  Vereins  anzuschließen  oder  bei  der  Verhandlung ­
  einzugreifen.
Art.  15.  Die  vertragschließenden  Parteien  setzen  ein  aus  dergleichen ­
  Zahl  von  Vertretern  beider  Parteien  zusammengesetztes
Schiedsgericht  ein,  das  über  die  Auslegung  des  Vertrags,  feine  Abänderung ­
  oder  Erneuerung  zu  befinden  hat.
Art.  16.  Ebenso  hat  dieses  Schiedsgericht  auch  über  etwaige
Streitigkeiten  nach  einem  bestimmten  Verfahren  zu  entscheiden.  Die
Parteien  sind  verpflichtet,  sich  den  einstimmig  gefaßten  Beschlüssen
zu  unterwerfen.  Im  Falle  mangelnder  Übereinstimmung  in  der
Kommission  kann  diese  einen  Schiedsrichter  ernennen,  der  endgiltig
entscheidet;  auch  kann  aus  Wunsch  der  Parteien  der  Fall  vor  das
Gewerbegericht  gebracht  werden.
Art.  17.  Vor  dem  1.  März  jedes  Jahres  überreichen  die
vertragschließenden  Parteien  dem  Arbeitsamte  zur  Veröffentlichung
in  der  Revue  du  Travail  ein  vollständiges  Verzeichnis  der  auf  ihre
Veranlassung  abgeschlossenen,  erneuerten  oder  erloschenen  Kollektiv-Sinzheimer,
  Ein  Arbeitstarifgesetz.  16</div>
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