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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>III.  Italienischer  Entwurf.

245

Tarifvertrag  ein  Endtermin  festgesetzt  ist  oder  nicht.  Mangels  gegenteiliger ­
  Verabredungen  der  Parteien  hat  die  Unterlassung  der  Kündigung ­
  binnen  zwei  Monaten  vor  dem  Endtermin  des  Tarifvertrags
dessen  Verlängerung  um  ein  weiteres  Jahr  zur  Folge.  Falls  kein
Endtermin  festgesetzt  ist,  tritt  die  Aushebung  erst  zwei  Monate  nach
dem  Datum  der  erfolgten  Kündigung  in  Kraft.
III.  Die  Hauptwirkung  der  Arbeitstarifverträge  soll  darin  liegen,
daß  die  Bestimmungen  der  Tarifverträge  ipso  jure  in  die  Arbeitsverträge ­
  übergehen,  in  dem  Sinne,  daß  keine  Ungültigkeitsklage  gegen
die  die  Minimalsätze  der  Tarife  verletzenden  Arbeitsverträge  erforderlich
ist,  wenn  jemand  die  von  den  Tarifverträgen  garantierten  Vorteile
beanspruchen  will.
IV.  Unter  Vorbehalt  einer  gegenteiligen  Erklärung  der  Parteien
sind  die  Arbeitgeber  und  die  Arbeitnehmer  zu  verpflichten,  die  Tarifverträge ­
  auch  in  den  Arbeitsverträgen  zu  beobachten,  die  mit  Personen
geschlossen  werden,  welche  nicht  durch  den  Tarif  gebunden  sind.  Für
die  Arbeiter  hingegen,  welche  dieser  Verpflichtung  zuwidergehandelt
haben,  soll  ein  hinreichender  Grund,  sich  der  Haftung  zu  entziehen,
in  dem  Beweis  liegen,  daß  sie,  bevor  sie  sich  an  Tritte  verdungen
haben,  keine  Arbeit  bei  Arbeitgebern,  die  in  einem  Tarifvertragsverhältnis ­
  stehen,  gefunden  haben.
V.  Dem  Schutze  des  Gesetzes  zu  unterstellen  sind  auch  die  Tarifverträge, ­
  welche  von  einer  Mehrzahl  von  nicht  in  registrierten  Vereinen
organisierten  Personen  geschlossen  worden  sind,  und  auch  für  diese
Tarifverträge  sollen  die  Bestimmungen  der  Ziffern  III  und  IV  gelten;
doch  ist  ihre  Dauer  nur  auf  ein  Jahr  zu  beschränken;  im  übrigen
hat  die  Bestimmung  der  Ziffer  II  zu  gelten.
Jedoch  soll  gefordert  werden,  daß  derartige  Tarifverträge  schriftlich ­
  abgeschlossen  werden,  daß  bei  ihrem  Abschluß  ein  öffentlicher
Beamter  mitwirke,  der  den  Wortlaut  des  Tarifvertrags  beurkundet
und  außerdem  beglaubigt,  daß  der  Tarifvertrag  von  der  erforderlichen
Mehrheit  genehmigt  worden  ist.  Als  erforderliche  Mehrheit  haben
zu  gelten:  2 ls  der  an  der  Versammlung,  in  welcher  über  den  Tarifvertrag ­
  abgestimmt  wird,  teilnehmenden  Arbeiter  und  2 As  der  Arbeitgeber, ­
  welche  2 /s  der  Arbeitnehmer  beschäftigen.
Die  Abstimmung  ist  geheim  vorzunehmen  und  die  Annahme  durch
die  gualifizierte  Mehrheit  verpflichtet  auch  die  Minderheit  zum  Einhalten ­
  des  Tarifvertrags.
Die  genannte  Mehrheit  ist  auch  erforderlich  zur  Übertragung  der
Vollmacht  für  den  Abschluß  des  Tarifvertrags  an  eine  oder  mehrere
Drittpersonen.</div>
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