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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>III.  Italienischer  Entwurf.

249

XV.  Tie  Vertragstreue  Partei  hat  das  Recht,  die  Auflösung
des  Tarifvertrags  und  den  entsprechenden  Schadensersatz  seitens  der
Vertragsbrüchigen  Partei  zu  fordern.  Zu  diesem  Zwecke  hat  als
Vertragsbruch  zu  gelten  die  kollektive  Übertretung,  die  entweder  von
2 k  der  Unternehmer,  welche  den  Tarifvertrag  angenommen  haben
und  2 /3  der  Arbeiter  beschäftigen,  oder  —  wenn  es  sich  um  einen
mit  einem  Fabrikinhaber  geschlossenen  Tarifvertrag  (concordato  di
fabbrica)  handelt  —  von  einem  Arbeitgeber  gegenüber  2 k  der
Arbeiter,  welche  er  beschäftigt,  begangen  worden  ist.
XVI.  Die  Ausdehnung  der  von  registrierten  Vereinen  geschlossenen
Tarifverträge  auf  diejenigen  Personen,  welche  nicht  zu  den  Vereinen
gehören,  soll  gestattet  sein,  wenn  sie  zuvor  von  3 U  der  Industriellen
und  der  Arbeiter  der  Industrie  und  des  Ortes,  für  welche  der
Tarifvertrag  gilt,  angenommen  und  von  einem  Gewerbegericht  gestattet ­
  worden  ist.
Die  Ausdehnung  geschieht  in  der  Industrie  für  jeden  Fall  besonders, ­
  in  der  Landwirtschaft  generell.
XVII.  Die  Tarifverträge  müssen,  gleichviel  ob  sie  von  registrierten
Vereinen  geschlossen  worden  sind  oder  nicht,  in  der  Gemeinde,  in  der
sie  geschlossen  werden,  deponiert,  am  schwarzen  Brett  der  Gemeinde
und  im  Bulletin  der  Präfektur  der  Provinz  veröffentlicht  und  dem
Arbeitsamt  übermittelt  werden.
Nachträgliche  Beitrittserklärungen  sind  schriftlich  zu  machen  und
bei  der  Kanzlei  der  Gemeinde  einzureichen,  in  welcher  der  Tarifvertrag ­
  deponiert  und  veröffentlicht  worden  ist.
Zur  Feststellung  der  Mehrheit,  von  welcher  unter  XVI  gehandelt
wird,  werden  nur  derart  eingereichte  Beitrittserklärungen  berücksichtigt.
XVIII.  Im  Falle  eines  durch  die  Vermittlung  einer  oder
mehrerer  privater  Mittelspersonen  geschlossenen  Tarifvertrags  gelten
alle  die  gegebenen  Vorschriften.  Ein  solcher  Tarifvertrag  kann  nur
angefochten  werden  aus  Grund  eines  offenbaren  Irrtums  oder  aus
Grund  eines  Dolus  der  Mittelspersonen.
Für  die  Ernennung  der  Mittelspersonen  bedarf  es  in  jedem
Falle  der  gleichen  Mehrheit  wie  für  die  Übertragung  einer  Vollmacht
zur  Abschließung  eines  Tarifvertrags  an  Vertreter  der  Parteien.
XIX.  Wenn  der  Ausübung  der  gesetzlich  verliehenen  Rechte
durch  Entlassung  der  zu  den  registrierten  Vereinen  gehörenden  Arbeiter
als  solcher  oder  durch  Boykottierung  zu  anderen  Zwecken  als  zum
Schutz  der  Kontrahenten  geflissentlich  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt
werden,  so  erwächst  daraus  ein  Schadensersatzanspruch.</div>
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