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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>IV.  Schwedischer  Entwurf.

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oder  unterläßt  das  Erscheinen  und  Verhandeln  vor  dem  Vergleichsbeamten ­
  an  Ort  und  Zeit,  die  von  diesem  bestimmt  werden;  auch
darf  nicht  bezüglich  des  Inhalts  des  Vertrags  eine  solche  Maßnahme
verhängt  werden,  um  einem  anderen  beizuspringen  in  Fällen,  wo
diesem  verboten  ist,  selbst  die  Maßnahme  zu  ergreifen.
Bei  Arbeitseinstellungen,  die  nicht  im  Widerspruch  zn  obigen
Bestimmungen  stehen,  sind  jedoch  Arbeitgeber  und  Arbeiter  verpflichtet,
die  vertragsmäßige  oder  gesetzliche  Kündigungsfrist  einzuhalten:  Arbeitsverträge, ­
  die  auf  bestimmte  Zeit  eingegangen  sind,  dürfen  durch
Arbeitseinstellungen  nicht  gestört  werden.
Ist  aus  Anlaß  eines  Konfliktes  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitern,  die  nicht  durch  Kollektivverträge  an  der  Ergreifung  obiger
Maßnahmen  gehindert  sind,  eine  solche  Maßnahme  von  der  einen
Seite  ergriffen  worden,  um  einer  der  Parteien  beizuspringen,  so  kann
die  Maßnahme  unbehindert  durch  die  obigen  Bestimmungen  auch  zu
dem  Zwecke  aufrechterhalten  werden,  um  eine  Bestimmung,  um  die
sich  der  ursprüngliche  Konflikt  handelt,  für  einen  nach  Ablauf  des
alten  Vertrags  abzuschließenden  neuen  Vertrag  zur  Anerkennung  zu
bringen.
§  9.  In  Kollektivverträgen  darf  die  Zugehörigkeit  von  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  zu  Vereinen  nach  §  1  nicht  verboten  werden,
auch  darf  nicht  Arbeitgebern  und  Arbeitern  die  Verpflichtung  auferlegt ­
  werden,  ausschließlich  oder  vorzugsweise  Arbeitsverträge  mit
Mitgliedern  solcher  Vereine  abzuschließen.  Entgegenstehende  Vereinbarungen ­
  sind  ungiltig.
Unbehindert  durch  diese  Bestimmung  kann  in  Kollektivverträgen
Vorarbeitern  die  Mitgliedschaft  in  Vereinen  untersagt  werden,  in
denen  auch  andere  Personen  Mitglied  werden  können.
Verstößt  ein  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  gegen  Bestimmungen  in
Kollektivverträgen  oder  Vorschriften  in  ß  8  oder  unterläßt  ein
Verein,  vertraglich  übernommene  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  so  tritt
die  Schadensersatzpflicht  in  voller  Höhe  ein.  Ist  der  Schaden  von
mehreren  Arbeitgebern  oder  Arbeitern  verursacht  worden,  ist  die
Ersatzpflicht  aus  sie  nach  sachlicher  Prüfung  zu  verteilen.
Hat  ein  im  §  1  genannter  Verein  bei  einer  Maßnahme  nach
§  8  mitgewirkt  und  steht  die  Maßnahme  in  Widerspruch  zum  letztgenannten ­
  Paragraphen  oder  zur  Bestimmung  im  Kollektivvertrag,
ist  auch  der  Verein  für  den  Schaden  verantwortlich.  Dasselbe  gilt,
wenn  ein  Verein  Unterstützung  bei  Arbeitseinstellungen  gewährt  hat,
die  entgegen  den  Bestimmungen  des  §  8  oder  der  bestehenden  Verträge ­
  vorgenommen  wurden.  Im  letzteren  Falle  kann  jedoch,  wo  auf</div>
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